Durch ein Grundsatzurteil hat der II. Senats des BGH entschieden, dass auch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – auch BGB-Gesellschaft oder GbR genannt – nunmehr partielle Rechtsfähigkeit zukommt.[1] Der BGH stellte in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass die (Außen-) GbR sowohl klagen als auch verklagt werden kann. Damit hat der BGH durch sein Urteil Klarheit in vielen Einzelfragen geschaffen. Insbesondere wird es dadurch einfacher, eine GbR zu verklagen. Bislang war es erforderlich, eine Klage gegen alle an der Gesellschaft beiteiligten Personen zu richten, die einzeln zu bezeichnen waren. In der Praxis gab es häufig Probleme, die an der GbR Beteiligten mit Namen und Adresse zu ermitteln, zumal die GbR in keinem Register eingetragen wird.

Die Bejahung der partiellen Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat weit reichende Bedeutung, wie die im Folgenden genannten Beispiele zeigen:

  1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Namen der GbR, ohne dass alle an ihr beteiligten Personen in der Klageschrift ausdrücklich zu nennen, Klage erheben,
  2. Die Gesellschaft kann, ohne alle an ihr beteiligten Personen einzeln aufzulisteten , verklagt werden. Darin liegt eine wesentliche Erleichterung der Prozessführung, die dadurch erheblich erleichtert wird.
  3. Die (Außen-)GbR kann Inhaberin dinglicher Rechte sein. Damit ist nunmehr der Rechtsformwechsel von einer GbR in eine oHG erleichtert, die schon immer selbst Trägerin dinglicher Rechte sein konnte.
  4. Die GbR kann selbst wechsel- und scheckverpflichtet werden. In seiner o. g. Grundsatzentscheidung hatte der BGH die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, im Streitfall eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft, unmittelbar aus einer Wechselforderung in Anspruch genommen werden konnte, bejaht.[2]
  5. Nach § 11 Abs. 2 InsO konnte schon vor der o. g. Grundsatzentscheidung des BGH in das Vermögen der GbR vollstreckt werden.

Sog. Innen- und Außengesellschaft

Wegen der Entscheidung des BGH zur partiellen Rechtsfähigkeit der GbR hat die Unterscheidung zwischen der sog. Außen- und Innengesellschaft nunmehr eine zusätzliche, besondere Bedeutung erlangt. Denn die partielle Rechtsfähigkeit wurde vom BGH nur für die sog. Außen-GbR bejaht. Grundsätzlich nimmt die GbR nach der gesetzlichen Konzeption in §§ 705 ff BGB durch ihre Vertretung am Rechtsverkehr teil, so dass es sich bei einer GbR in der Regel um eine Außengesellschaft handelt.

Nur wenn die an der GbR Beteiligten sich im Innenverhältnis zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, jedoch nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht am Rechtsverkehr teilnehmen, soll die Möglichkeit mit Wirkung für die Gesellschaft nach außen rechtsgeschäftlich handeln zu können, ausgeschlossen sein (sog. Innengesellschaft).

Der sog. Innengesellschaft kommt (auch nach der o. g. Grundsatzentscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit) keine Rechtsfähigkeit zu. Zu den Innengesellschaften zählen beispielsweise eine Innen-Arbeitsgemeinschaft (sog. Innen-ARGE) und alle verdeckten Gesellschaften, die nach außen nicht in Erscheinung treten.

Steuerliche Folgen

Nach dieser Entscheidung, die im Ergebnis die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in weiten Teilen der oHG gleichstellt, besitzt die GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Trotzdem handelt es sich bei der GbR nach wie vor nicht um eine juristische Person, was für die Besteuerung weitreichende Folgen hat: weiterhin keine Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes, sondern Ermittlung des Gewinns durch einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung und Besteuerung dieses Gewinns auf der Ebene der an der GbR beteiligten Gesellschafterinnen/Gesellschafter.

Umsatzsteuerlich dürfte sich durch diese Entscheidung nichts geändert haben, da hier, bei Vorliegen der Unternehmenseigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer, seit jeher Steuerfähigkeit und damit partielle Rechtsfähigkeit bejaht wurde. Bei den sog. Innengesellschaften wird in der Regel die Unternehmenseigenschaft im Sinne des UStG zu verneinen sein, allerdings sind m. E. die Voraussetzungen der Innengesellschaft im Sinne der BGB und des UStG nicht zwingend identisch.[3]

[1] BGH, Urteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00, NJW 2001 S. 1056; vgl. auch Sprauch, in Palandt, BGB, 2018, § 705 Rz. 24 ff.
[3] Vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen der Innengesellschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts Abschn. 16 Abs. 5 UStR 2008.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Versicherungs Glossar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen