Öffentlich-rechtliche Forderungen sind grundsätzlich ebenso gegeneinander aufrechenbar wie öffentlich-rechtliche Forderungen mit privaten Forderungen.

Eine Aufrechnung gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde bzw. eines anderen Kommunalverbandes ist nur zulässig, wenn Kassenidentität besteht. Kassen im Sinne von § 395 BGB sind alle Amtsstellen mit selbständigen Kassenverwaltungen. Mit dieser Regelung wird das Merkmal Gegenseitigkeit verschärft und zwar sowohl für öffentlich-rechtliche Forderungen wie auch für privatrechtliche Forderungen.[1]

Die in § 395 BGB enthaltenen Einschränkungen der Aufrechnung gelten nur für den Schuldner; die Aufrechnungsbefugnis des Fiskus bleibt davon unberührt.

[1] Vgl Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, § 395, Rz. 3, 80. Auflage 2021.

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