Schließlich können Dritte für die Erfüllung vertraglicher Pflichten einstehen, seien es Familienangehörige, Geschäftspartner, die Gesellschafter einer GmbH, Banken oder Muttergesellschaften im Konzern.

Je nach Art und Intensität des Einstehens für die Schuld des Vertragspartners unterscheidet man dabei

  • die Bürgschaft: Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 BGB). Der zwischen Gläubiger und Bürge zu schließende Vertrag bedarf nach § 766 BGB der Schriftform. Nur wenn auf Seiten des Bürgen ein Handelgeschäft vorliegt, gilt gemäß § 350 HGB Formfreiheit. Grundsätzlich haftet der Bürge nicht als Gesamtschuldner neben dem Hauptschuldner, sondern nur hilfsweise für den Fall, dass der Gläubiger mit einer Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos geblieben ist (sog. Einrede der Vorausklage, § 771 BGB). Etwas anderes gilt, wenn der Bürge auf eben diese Einrede verzichtet hat. In diesem – für den Gläubiger weitaus komfortableren – Fall spricht man von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Will der Bürge sein Risiko der Höhe nach begrenzen, kann die Bürgschaft auf einen maximal zu leistenden Betrag gedeckelt werden (sog. Höchstbetragsbürgschaft). Bei größeren Werkverträgen im Bauwesen werden sog. Gewährleistungs- oder Erfüllungsbürgschaften – regelmäßig von Banken – übernommen, die die Ansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer aus dem Werkvertrag sichern.
  • Garantie: Beim Garantievertrag übernimmt eine Partei – durch das Garantieversprechen – die Verpflichtung, für das Eintreten (oder Ausbleiben) eines bestimmten Umstandes einzustehen und dabei für alle, auch atypischen Zufälle zu haften.[9] Typisches Beispiel für ein Garantieversprechen ist die Erstvermietungsgarantie, mit der die Auslastung eines Bauvorhabens für einen bestimmten Zeitraum ab Fertigstellung unabhängig von der tatsächlichen Marktlage versprochen wird. Lässt sich die Immobilie tatsächlich nicht vermieten, tritt der Garant mit entsprechenden Zahlungen ein.
  • Schuldbeitritt: Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bereits bestehenden Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide werden Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. Damit haftet der Dritte nicht – wie ein Bürge – akzessorisch, sondern wird selbst (Mit-) Schuldner.
  • Patronatserklärung: Von einer Patronatserklärung spricht man, wenn in einem Konzernverbund die Muttergesellschaft in der Art für die Bonität einer ihrer Tochtergesellschaften einsteht, dass sie ein bestimmtes Verhalten zusichert, das die Chancen auf Vertragserfüllung durch die Tochtergesellschaft zugunsten derer Gläubiger erhöht. Denkbar sind dabei alle Stufen der Intensität und rechtlichen Verbindlichkeit von der "weichen" Zusicherung wohlwollender Unterstützung bis zur "harten" Garantie oder Freistellungszusage.

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