(1) 1Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben ist. 2Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] im [Vom 21.12.2004 bis 31.03.2012: elektronischen ] [2]Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben:

 

1.

welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat;

 

2.

wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist;

 

3.

welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;

 

4.

welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen;

 

5.

die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Versicherungsverträge;

 

6.

den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten und

 

7.

die Rechte und Pflichten der Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das entsprechende Geschäft.

 

(2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forderung als Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter oder geschädigter Dritter mit Direktanspruch gegen den Versicherer, so ist er in einer Amtssprache des Mitglied- oder Vertragsstaates zu unterrichten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

 

(3) 1Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat können ihre Forderung in einer Amtssprache dieses anderen Staates anmelden. 2In diesem Fall muss die Anmeldung in deutscher Sprache mit den Worten "Anmeldung und Erläuterung einer Forderung" überschrieben sein.

 

(4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.

[1] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze. Gestrichen durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011. Anzuwenden vom 21.12.2004 bis 31.03.2012.

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