1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. 2Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1, 3 und 4[1] [Bis 30.04.2015: § 76 Abs. 1 und 3] sowie die §§ 77 bis 91, 93 und 94 des Aktiengesetzes entsprechend. 3Was dort von den Beschlüssen der Hauptversammlung gesagt ist, gilt hier für die Beschlüsse der obersten Vertretung. 4An die Stelle des § 93 Abs. 3 des Aktiengesetzes tritt folgende Vorschrift: Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz
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der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird, |
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das Vereinsvermögen verteilt wird, |
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Kredit gewährt wird. |
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