(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereinsbekanntmachungen erlassen werden.

 

(2) Bekanntmachungen sind in den [Bis 31.03.2012: elektronischen ] [1]Bundesanzeiger einzurücken.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011. Anzuwenden bis 31.03.2012.

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