(1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort unter Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.

 

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

 

1.

die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen,

 

2.

zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie dieses aufgrund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

 

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 kann das Bundesministerium der Finanzen entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.

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