(1) 1Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. 2Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen.

 

(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Versicherungs Glossar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen