Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag

(Anm.6)
    0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18    
Alle Beträge in EUR
1. bis 1.900 393 451 528 564 100 960/1.160
2. 1.901 –2.300 413 474 555 593 105 1.400
3. 2.301 – 2.700 433 497 581 621 110 1.500
4. 2.701 – 3.100 452 519 608 649 115 1.600
5. 3.101 – 3.500 472 542 634 677 120 1.700
6. 3.501 – 3.900 504 578 676 722 128 1.800
7. 3.901 – 4.300 535 614 719 768 136 1.900
8. 4.301 – 4.700 566 650 761 813 144 2.000
9. 4.701 – 5.100 598 686 803 858 152 2.100
10. 5.101 – 5.500 629 722 845 903 160 2.200
11. ab 5501 siehe auch BGH, Beschluss v. 16.9.2020, XII ZB 499/19.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf 2 Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Anmerkungen in der Düsseldorfer Tabelle.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.[1]

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.[2]

Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des verfügbaren Einkommens zwischen dem ­Unterhaltsverpflichteten und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Er ist ab Gruppe 2 nicht dem notwendigen Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten gleichzusetzen. Wird der Bedarfskontrollbetrag beim Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenvertrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.[3]

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt i. d. R. monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. In den Bedarfsbeträgen sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.[4]

Zu berücksichtigen ist weiter, dass der angemessene Eigenbedarf der Unterhaltsverpflichteten gegenüber voll­jährigen Kindern i. d. R. mindestens 1.400 EUR monatlich beträgt. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten.[5]

Die Rechtsgrundlage für den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ist die Erste Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder vom 28. September 2017 (BGBl 2017 I S. 3525). Die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder erfolgt seit 1.1.2016 nicht mehr über den steuerlichen Freibetrag, sondern dieser wird über die MindestunterhaltsVO an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der Kinder geknüpft.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe lt. Düsseldorfer Tabelle entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3.11.2020 (BGBl. 2020 I S. 2344). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus.

 
Achtung

Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. rät zu Änderungen der Düsseldorfer Tabelle

Die aktuelle Stellungnahme der Unterhaltskommission kann unter https://www.dfgt.de/resources/SN-Uko_Unterhaltskommission_Stellungnahme_DT_2022.pdf eingesehen werden. Sie ist auch zu finden in FamRZ 2021, S. 923.

[1] Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021, A. Kindesunterhalt Anmerkung 1.
[2] Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021, A. Kindesunterhalt Anmerkung 2.
[3] Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021, A. Kindesunterhalt Anmerkung 6.
[4] Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021, A. Kindesunterhalt Anmerkung 7 und 8.

9.1 Unterhaltsverpflichteter lebt in anderem EU-Land

Urteile über Unterhaltszahlungen, das in einem beliebigen EU-Land ausgesprochen wurde, können in einem vereinfachten Verfahren in einem anderen EU-Land für vollstreckbar erklärt werden. Informationen über das Vollstreckungsverfahren, das vereinfachte Verfahren und die jeweils zuständigen Behörden in den einzelnen EU-Ländern findet man auf der Seite www.europa.eu.

9.2 Hilfe seitens des Jugendamts

Das Jugendamt kann den Elternteil, bei dem das Kind lebt, über...

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