Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reicht das Einkommen nicht für alle, gilt folgende Rangfolge[1]:

1. Rang: Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder gem. § 1603 Abs. 2 BGB.

2. Rang: Kinder betreuende Elternteile und (geschiedene) Ehepartner bei langer Ehedauer. D. h., hierzu zählen nicht verheiratete Elternteile und geschiedene Ehegatten, die ein Kind bis zu 3 Jahren betreuen.[2] Was eine lange Ehedauer ist, bleibt eine Einzelfallentscheidung der Gerichte.

3. Rang: Ehegatten und geschiedene Ehegatten wegen Krankheit[3], wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt[4], wegen Ausbildung/Fortbildung oder Umschulung.[5]

"Erster"geschiedener Ehegatte und neuer Ehepartner stehen im gleichen Rang und müssen sich vorhandene Mittel teilen.

 
Achtung

Unterhaltskonkurrenz von geschiedener und neuer Ehefrau

Die ehelichen Lebensverhältnisse i. S. v. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind.[6] Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.

Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und der dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.[7]

Der BGH hat sich zur Anpassung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt) geäußert.[8]

4. Rang: Kinder, die nicht in den 1. Rang fallen, Kinder über 18 Jahre, die sich in Ausbildung oder im Studium befinden und nicht mehr zu Hause wohnen. Diesen ist es zuzumuten, eigenständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Im Verhältnis vorrangiger Kinder zu nachrangigen Unterhaltsberechtigten, zwischen Erst- und Zweitfamilien ist auch die Herabsetzung/zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit[9] zu beachten. Das Lebenspartnergesetz verweist auf die Rangfolge des § 1609 BGB.

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