1. Schriftmuster (fälschungserschwerende Schrift – FE-Schrift –)
  Die Beschriftung muß den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen” entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.
  Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.
 

Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2:

a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis – 1,0 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
c)

Strichbreite des Randes

+ 2,0 mm bis – 1,0 mm.

 

Kennzeichen nach Abschnitt 2.3:

a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis – 0,5 mm,
b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm
c)

Strichbreite des Randes

+ 1,0 mm bis – 0,5 mm.

1.1

Mittelschrift 75 mm

 
1.2

Engschrift 75 mm

 
1.3

Verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte Kennzeichen nach Abschnitt 2.3)

 
2. Kennzeichen
 

In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen

a) nach § 47a auf dem vorderen Kennzeichen oben,
b) nach § 29 auf dem hinteren Kennzeichen oben,
c) nach § 23 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.
2.1

Einzeiliges Kennzeichen

 
2.2

Zweizeiliges Kennzeichen

 
  Bei den dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten entsprechend unter dem Euro-Feld angebracht werden. Zur Herstellung eines kürzeren Kennzeichens kann bei ein- oder zweistelligen Unterscheidungszeichen ebenso verfahren werden.
2.3 Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
 

Nur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild entsprechend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.

 
3. Euro-Feld
  Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
  Ausgestaltung des Sternenkranzes:
 

Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:

   
Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem 6fachen des Durchmessers des einzelnen Sterns.
Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D” erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
   
3.1

Einzeiliges Kennzeichen

   
3.2

Zweizeiliges Kennzeichen

   
3.3

Zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)

   
4. Ergänzungsbestimmungen
  Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig.
  Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden.
  Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld muß auf beiden Seiten gleich sein.
  Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden.
  Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Abschnitt 2.1 oder 2.2 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Abschnitt 2.3 genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
5. (weggefallen)
5.1 Nach Abschnitt 5.1.2 (Farben) gelten für das Euro-Feld (blauer Untergrund, 12 kreisförmig angeordnete gelbe Sterne) folgende Anforderungen: Farben im Neuzustand nach DIN 6171 Teil 1/03.89, Tabelle 3. Blau (BL) retroreflektierend Typ 1 und Gelb (GE) retroreflektierend Typ 1.
  Der Leuchtdichtefaktor für den blauen Untergrund beträgt gemäß Tabelle 1. der DIN 671 Teil 1/03.89 mindestens 0,01; er darf maximal den Wert 0,06 erreichen.
5.2 Nach Abschnitt 5.3.3 (Rückstrahlwerte) gelten für den blauen Untergrund des Euro-Feldes...

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