(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

 

(2) 1Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

  § 36 (Bereifung und Laufflächen);
  § 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

2Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

  § 35 (Motorleistung);
  § 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse);
  § 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse).
 

(3) 1Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. 2Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

 

(4) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

 

1.

Einzelachslast

 

a)

Einzelachsen 10,00 t;

 

b)

Einzelachsen (angetrieben) 11,50 t;

 

2.

Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

a) Achsabstand weniger als 1,0 m 11,50 t;
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t;
c) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t;
d) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, 19,00 t;
 

3.

Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

 

a)

Achsabstand weniger als 1,0 m 11,00 t;

 

b)

Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m 16,00 t;

 

c)

Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m 18,00 t;

 

d)

Achsabstand 1,8 m oder mehr 20,00 t;

 

4.

Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m 21,00 t;
b) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m 24,00 t.

2Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

 

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

 

1.

Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen

Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t;

 

2.

Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen –

ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 –

a) Kraftfahrzeuge 25,00 t;
b) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d 26,00 t;
c) Anhänger 24,00 t;
d) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, 28,00 t;
 

3.

Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen –

ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 –

a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind, 32,00 t;
b) Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als 32,00 t;
 

4.

Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung

der Vorschriften in Nummer 3 32,00 t.
 

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

 

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

 

1.

Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen 28,00 t;

 

2.

Züge mit 4 Achsen

zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger 36,00 t;

 

3.

zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

a) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr 36,00 t;
b) bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist, 38,00 t;
 

4.

andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

 

a)

mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a 35,00 t;

 

b)

mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b 36,00 t;

 

5.

Fahrzeugkombinationen mit mehr als...

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