Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
1. |
Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1), |
2. |
Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4), |
3. |
Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14), |
4. |
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2), |
5. |
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b), |
6. |
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2), |
7. |
Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2). |
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