1Die Verwaltung des Stiftungsvermögens richtet sich nach den §§ 83b und 83c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 2Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens (§ 83c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 BGB) zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. 3In dem Antrag sind die Notwendigkeit und die Dauer der Inanspruchnahme sowie das in Anspruch genommene Grundstockvermögen darzulegen. 4Der Antrag muss auch Angaben darüber enthalten, auf welche Weise und in welchem Zeitraum der in Anspruch genommene Teil des Grundstockvermögens wieder zurückgeführt werden soll.

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