§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

§ 2 Zuständige Behörden

 

(1) 1Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. 2Sie sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist. 3Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll.

 

(2) 1Oberste Stiftungsbehörde ist das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium. 2Es nimmt mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 und 2 die Aufgaben der Stiftungsbehörde für Stiftungen wahr, an denen der Bund, das Land oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die unmittelbar der Aufsicht der Bundes- beziehungsweise Landesregierung oder oberster Bundes- beziehungsweise Landesbehörden unterliegen, als Stifterin oder Stifter oder Zustifterin oder Zustifter beteiligt ist oder werden soll.

 

(3) 1Das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium kann den Bezirksregierungen die Durchführung erforderlicher Prüfungen übertragen. 2Es ist ermächtigt, ihnen Befugnisse nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu übertragen.

§ 3 Statusklärung in Zweifelsfällen

1Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Einrichtung um eine Stiftung im Sinne dieses Gesetzes handelt, oder ist die Rechtsnatur einer Stiftung zweifelhaft, entscheidet hierüber auf Antrag die oberste Stiftungsbehörde. 2Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

§ 4 Frist

1Über den Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Genehmigung entscheidet die Stiftungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Stiftungsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

§§ 5 - 9 Abschnitt 2 Stiftungsaufsicht

§ 5 Aufsicht

 

(1) Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landes im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen nach § 11 jedoch nur nach Maßgabe des § 12.

 

(2) 1Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. 2§ 6 Absatz 1 und 2 sowie § 9 sind nicht anzuwenden.

 

(3) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Unterrichtung und Prüfung

 

(1) 1Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke zur Prüfung vorzulegen. 2Die Stiftungsbehörde kann eine kürzere Vorlagefrist festlegen, insbesondere wenn vorangegangene Jahresabrechnungen beanstandet wurden oder die Stiftung wiederholt ihrer Verpflichtung nach Satz 1 verspätet nachgekommen ist.

 

(2) 1Wird die Stiftung durch eine Behörde, einen Prüfungsverband, die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder vergleichbare Stellen geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, soll die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen. 2Die Stiftungsbehörde kann eine Prüfung nach Satz 1 verlangen.

 

(3) 1Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung verstoßen wurde, kann sie hierzu Auskunft und die Vorlage von Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen. 2Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht kann sie im erforderlichen Umfang eine weitergehende Prüfung vornehmen oder auf Kosten der Stiftung vornehmen lassen.

§ 7 Beanstandung, Anordnung, Zwangsmittel

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen, hilfsweise dem mutmaßlichen Stifterwillen, oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

 

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde anordne...

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