Grundsätzlich sollten Verträge individuell ausgehandelt werden. Bei der Fülle von Mandaten kann oder will der Steuerberater nicht immer individuelle Verträge vereinbaren und greift dann auf vorformulierte Vollmachten oder Mandatsbedingungen zurück. Deren Zulässigkeit und Wirksamkeit richtet sich nach §§ 305 ff. BGB.[1] Der Verwender vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ausschließlich auf eine individualrechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln "ernsthaft und ausgiebig" verhandelt wurde. Mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ist nicht zu vereinbaren, wenn Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen.[2]

Wichtig

AGB-Verwendung rechtzeitig mitteilen

Der Steuerberater ist nach § 2 DL-InfoV verpflichtet, von sich aus stets den Mandanten vor Annahme des Auftrags Angaben zu machen, ob und welche AGB er verwendet.

Mit der einseitigen Vorgabe von AGB durch den Verwender geht u. U. die Gefahr einer Benachteiligung des Mandanten (vor allem Verbraucher gem. § 13 BGB)[3] einher, der sich auf diese Vertragsbedingungen einlässt. Vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes enthält das BGB klare Regelungen, was überhaupt nicht in AGB vereinbart werden darf (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit). Einige Klauselverbote werden im Streitfall vom Gericht einer Bewertung auf Unwirksamkeit – bezogen auf den Einzelfall – unterzogen (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit). Nach der Generalklausel des § 307 BGB darf durch die Verwendung von AGB der Vertragspartner nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Sog. "überraschende Klauseln", also Bestimmungen, die derart ungewöhnlich sind, dass mit ihnen bei Abschluss des Vertrags nicht gerechnet zu werden braucht, werden gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung geht im Zweifel zulasten des Steuerberaters (§ 305c Abs. 2 BGB). Bei Nutzung von vorformulierten Klauseln im Steuerberatungsvertrag muss parallel die neueste Rechtsprechung zum Thema "AGB" verfolgt werden. Dann muss u. U. der Steuerberatungsvertrag abgeändert werden. Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Mandanten einbezogen, also zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Das setzt gem. § 305 Abs. 2 BGB voraus, dass der Mandant vom Berater deutlich auf die gesonderten Geschäftsbedingungen hingewiesen wird und die Möglichkeit hat, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Außerdem muss der Mandant mit deren Geltung einverstanden sein. Wer in AGB Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gem. § 1 UklaG auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Schriftformverlangen ist seit 1.10.2016 in AGB unzulässig

Es darf für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers gegenüber dem Steuerberater keine strengere Form als die Textform i. S. v. § 126b BGB vereinbart werden. Der Textform genügt u. a. eine E-Mail oder ein (Computer-)Fax. Anwendung findet die Vorschrift gem. Art. 229 § 37 EGBGB auf alle Verträge, die nach dem 30.9.2016 geschlossen wurden.[4]

Praxis-Tipp

Schriftstücke gegenzeichnen lassen

Der Steuerberater sollte immer nach dem ersten Gespräch – unabhängig davon, ob er den Auftrag an sich isoliert von Mandatsbedingungen in Form von AGB formuliert oder den Auftrag mit Mandatsbedingungen in einem Schriftstück zusammenfasst – die Schriftstücke (zweifache Ausfertigung) dem Mandanten mit der Bitte um Durchsicht übersenden und um Rückgabe eines gegengezeichneten Exemplars bitten. Der Mandant sollte auch darauf hingewiesen werden, dass er ergänzende Fragen stellen kann und u. U. auch auf seinen Wunsch weitere Klarstellungen im Vertrag erfolgen können. Der Steuerberater sollte im eigenen Interesse vor schriftlicher Auftragserteilung nicht mit seiner Arbeit beginnen und das dem Auftraggeber auch klar machen. Ergeben sich nach Annahme des Mandats später weitere bisher nicht geregelte Einzelaufträge, müssen bestehende Verträge ergänzt oder erneuert werden.

[1] Blattner, AnwBl 2019 S. 534 ff.: Anwaltsvertrag: Zehn Klauseln im AGB-Check; LG Köln, Urteil v. 24.1.2018, 26 O 453/16; AG Ludwigslust, Urteil v. 4.3.2015, 5 C 207/14: Ist in den AGB eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Steuerberatungsvertrags mit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars für laufende Tätigkeiten für den Fall einer Kündigung gem. § 672 BGB vorgesehen, dass die pauschale Vergütung dennoch bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin weiterzuzahlen ist, ist die Klausel auch bei Verwendung gegenüber einem Unternehmer gem. §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 5b analog § 310 Abs.1 und 2, 1. Halbsatz BGB unwirksam.

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