Die Zulässigkeit von Vereinbarungen bez der Verjährung ist in § 202 BGB geregelt. Die grundsätzliche Zulässigkeit von erleichternden und erschwerenden Verjährungsregelungen ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Hinsichtlich Verjährungserleichterungen legt § 202 BGB ausdrücklich fest, dass die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden darf. Dies ergibt sich aus § 276 Abs. 3 BGB, der einen vorherigen Ausschluss der Haftung für Vorsatz verbietet.

Das Steuerberatungsgesetz lässt eine Vereinbarung über den Beginn und eine angemessene Verkürzung der Verjährung zu. Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterinstituts darf die Verjährung auf 5 Jahre verkürzt werden (Hälfte der Frist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).[1]

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