Zwischen

der Fa. Sporttextil GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Max Mustermann, Musterstraße 1, 77777 Musterstadt

im Folgenden Sponsor genannt

und

dem Handballverein Musterstadt e.V. vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Moritz Handballer, Sportstraße 5, 77777 Musterstadt

im Folgenden "Verein" genannt

wird vereinbart:[1]

Präambel

Der Verein spielt in der aktuellen Saison 2023/2024 in der 3. Bundesliga der Männer und will in die 2. Bundesliga aufsteigen. Der Sponsor stellt ausschließlich Sportoberbekleidung (ohne Schuhe) her und vertreibt diese bisher nur außerhalb von Deutschland und möchte nun auch auf dem deutschen Markt agieren.[2]

§ 1 Pflichten

Der Sponsor verpflichtet sich zur Erbringung folgender Leistungen an den Verein:[3]

(1) Sachsponsoring im Wert von maximal … Euro für Trikots für alle offizielle Spiele der Männer in der 3. Bundesliga bis zum Saisonende, Trainingsanzüge und Trikots für den Nachwuchsbereich – derzeit 30 Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren bis zum Sommer 2021; die Kleidungsstücke müssen bei Bedarf vom Verein abgerufen und von den Spielern in der Fabrik des Sponsors probiert und abgeholt werden.[4] Die Sachleistungen gehen in das Eigentum des Vereins über.

(2) Sponsor-Betrag in Höhe von ….. Euro, Fälligkeit: nach Erhalt der Rechnung seitens des Vereins, in jedem Fall aber spätestens am 02.01.2024. Mit dem Betrag soll u. a. der Experte, Herr …........... als zusätzlicher Trainer und Berater für die Spieler in der 3. Bundesliga bezahlt werden, damit ein Aufstieg in die 2. Bundesliga ermöglicht wird. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verein, den Firmennamen/Firmenlogo des Sponsors für Werbung aller Art für die Dauer bis zum 31.12.2024 (also auch noch nach Saisonende) einzusetzen. Die für die vereinbarten Werbemaßnahmen benötigten Abbildungen, Software etc. werden auf Kosten des Sponsors dem Verein zur Verfügung gestellt. Dies gilt nicht für die Kosten des Werbeträgers selbst (z. B. Autogrammkarten oder Terminkalender). Folgende Werbemaßnahmen sind dem Sponsor gestattet und deren Durchführung vom Verein zu gewährleisten:[5]

  • Anzeigen im Hallenheft des Vereins gegen Druckkostenbeteiligung,
  • Aufstellung von Werbebanner in der Halle (verschiedene Größen),
  • Beklebung des Vereinshallenbodens mit dem Firmenlogo,
  • Firmenlogo auf dem Terminkalender des Vereins für die laufende Saison,
  • Beschriftung der Trikots mit dem Firmenlogo (große und kleine Ausführung),
  • Logo auf der Sponsorenwand für Präsentationen und Pressekonferenzen,
  • Verlinkung auf der Homepage des Vereins mit der Webseite des Sponsors,
  • Logo auf den Werbeplakaten des Vereins (Auflage 100 je Heimspiel),
  • Unternehmenspräsentation mit den Spielern,
  • Werbung auf den Autogrammkarten der Spieler,
  • Verkaufsstand mit Artikeln beim Tag der offenen Tür des Vereins und den Heimspielen des Vereins in Musterstadt,
  • Anwesenheit bei Fernsehaufnahmen über den Verein bzw. deren Spiele.

§ 2 Weitere Nebenpflichten, Haftung und mangelhafte Erfüllung

(1) Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern, dass durch die Verwendung des Logos des Sponsors auf den Gegenständen, die im Eigentum des Vereins stehen/werden, vom Verein keine Rechte am Logo (Markenrechte) erworben werden.

(2) Der Verein übernimmt keine Gewähr für den Werbeerfolg.[6] Er darf aber während der Laufzeit dieses Vertrags mit keinem anderen Sponsor aus der gleichen Branche einen Vertrag schließen. Soweit der Verein mit einem Sportschuhhersteller einen Sponsorenvertrag schließen will, wird der Sponsor vor Abschluss eines solchen Vertrags informiert, um seine eigenen geplanten Werbemaßnahmen darauf abzustimmen. Die Werbeaktivitäten des Sponsors dürfen von keinem anderen Sponsor des Vereins beeinträchtigt werden. Dies muss der Verein bei Abschluss etwaiger weiterer Sponsorenverträge beachten.[7]

(3) Die Haftung des Vereins für Verlust oder Schäden jeglicher Art an den vom Sponsor aufgestellten Werbemitteln, soweit diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Spieler, Beschäftigte, Besucher des Vereins verursacht werden, ist ausgeschlossen.

(4) Wenn der Sponsor die unter § 1 versprochenen Leistungen seinerseits trotz einer entsprechenden Mahnung mit Fristsetzung durch den Verein nicht fristgerecht erbringt, ist dieser Vertrag als nichtig anzusehen.[8] In diesem Fall verliert der Sponsor den Anspruch auf die weitere Erfüllung der unter vereinbarten Leistungen durch den Verein vollständig. Im Übrigen trägt der Sponsor dann die Kosten der Entfernung des Logos auf dem Hallenboden. Soweit dann alle anderen Werbeträger (z. B. Terminkalender) vom Verein nicht mehr genutzt werden (sollen), entstehen dem Sponsor hierfür keine Kosten.

(5) Beide Vertragsparteien werden während der Vertragszeit und auch anschließend um die Förderung des Images des Vertragsprodukts bzw. des Vereinszwecks und der Vereinsziele bemüht sein und alles unterlassen, was dem Image des anderen Vertragspartners schadet.

(6) Der Sponsor seinerseits wird während...

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