Die gesetzliche 3-Monatsfrist, nach der bei einer längerfristigen Tätigkeit am selben auswärtigen Einsatzort der Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen ab dem 4. Monat gesetzlich ausgeschlossen ist[1], gilt nach der Rechtsprechung mit Ausnahme der Fahrtätigkeit für alle Verpflegungspauschalen, also auch bei Arbeitnehmern, die ausschließlich an wechselnden Einsatzstellen tätig sind[2] oder als Zeitarbeiter bei einer Entleiherfirma auswärts eingesetzt sind.[3] Die 3-Monatsfrist begegnet auch bei einer Doppelverdienerehe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[4] Zur Sonderstellung von Fahrtätigkeiten s. unten.

Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist danach der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die 1. 3 Monate beschränkt, soweit es sich hierbei um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt. Der gesetzlich begrenzte Abzug der Verpflegungskosten kommt damit genau dann zum Tragen, wenn die Auswärtstätigkeit gleichzeitig 2 Merkmale aufweist. Die längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit muss

  • an derselben Tätigkeitsstätte und
  • im Rahmen derselben Auswärtstätigkeit

erfolgen. Die Rechtsprechung hat den Begriff derselben Auswärtstätigkeit dahin gehend ausgelegt, dass es sich für die Anwendung der 3-Monatsfrist um die gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit handeln muss.[5] Für den BFH ist unter derselben Auswärtstätigkeit der einzelne Auftrag zu verstehen, den der Arbeitnehmer im Rahmen seines auswärtigen Einsatzes zu erfüllen hat. Nach dieser Rechtsauslegung, der die Verwaltung nach dem Wortlaut des Richtlinientextes zu R 9.6 Abs. 4 LStR zweifelsohne gefolgt ist, beginnt mit jedem neuen Auftrag auch eine andere Auswärtstätigkeit und damit wieder eine neue 3-Monatsfrist zu laufen. Dies gilt sogar dann, wenn bei dem neuen Auswärtsauftrag wieder derselbe Ort bzw. dieselbe Einsatzstelle angefahren wird.

 
Praxis-Beispiel

Verpflegungspauschbeträge nur für 3 Monate

Ein bei einer Softwarefirma beschäftigter EDV-Systemprogrammierer ist beauftragt, bei einem Großunternehmen für Dateninformationsserviceleistungen in München die bisherigen Betriebssysteme umzustellen. Der Auftrag dauert vom 1.2.2013 bis zum 13.5.2013.

Ergebnis: Der Arbeitseinsatz in München ist eine berufliche Auswärtstätigkeit, die für die Gesamtdauer den Reisekostenabzug begründet. Für die Verpflegungsmehraufwendungen ist die 3-Monatsfrist zu beachten. Da der Arbeitnehmer bei derselben Auswärtstätigkeit länger als 3 Monate eingesetzt ist, dürfen die Verpflegungspauschbeträge nur bis zum 30.4.2013 angesetzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während der Tätigkeit in München übernachtet oder täglich nach Hause fährt.

Anders verhält es sich, wenn der auswärtigen Tätigkeit am selben Ort unterschiedliche Aufträge zu Grunde liegen. Die Erfüllung eines jeden Auftrags begründet eine eigene, für die 3-Monatsfrist für sich zu betrachtende Auswärtstätigkeit.

 
Praxis-Beispiel

3-Monatszeitraum pro Auftrag

Sachverhalt wie im vorigen Beispiel, der Auswärtstätigkeit in München liegen 2 unterschiedliche Aufträge von 2 Konzernunternehmen A und B zugrunde. Die Systemumstellung beim Unternehmen A ist am 18.3.2013 abgeschlossen. Die Arbeit des auf demselben Konzerngelände befindlichen Unternehmens B wird ohne Unterbrechung am 21.3. fortgesetzt und ist am 30.7.2013 fertig gestellt.

Ergebnis: Bei der Gesamteinsatzdauer handelt es sich nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit. Jeder Auftrag ist für sich zu betrachten und begründet eine neue 3-Monatsfrist. Verpflegungsmehraufwendungen für die berufliche Auswärtstätigkeit in München können deshalb bis zum 18.6.2013 zum Ansatz kommen.

 
Wichtig

BFH prüft 3-Monatsfrist nach Identität des Arbeitsorts

Abweichend von der auftragsbezogenen Auslegung der 3-Monatsfrist durch die Finanzverwaltung legt der BFH andere, für den Arbeitnehmer nachteilige Kriterien für die Frage fest, ob es sich noch um dieselbe auswärtige Tätigkeit handelt, die den Beginn einer neuen 3-Monatsfrist ausschließt.[6] Nach Auffassung des BFH kommt es weder auf den zivilrechtlichen Auftrag noch auf die inhaltliche Gleichartigkeit der Tätigkeit für den Neubeginn dieser Frist an, sondern ausschließlich auf die Identität des Arbeitsorts. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist eine Zäsur im Sinne einer neuen 3-monatigen Frist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einem Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte nur bei einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von 4 Wochen gerechtfertigt. Die Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des VI. Senats ab, der zudem einen Neubeginn davon abhängig macht, dass es sich nicht um die "gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit" handelt, die der Arbeitnehmer am auswärtigen Einsatzort ausübt. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF mit Blick auf das neuen Reisekostenrecht 2014 an seiner bisherigen Auffassung für das Veranlagungsjahr 2013 festhält.[7]

Keine 3-Monatsfrist bei Fahrtätigkeit

Bei Schiffen sind die Finanzämter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung bisla...

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