Durch die Aufnahme der Regelung des § 7 Abs. 4 in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - wird klargestellt, dass die Vermutung einer Beschäftigung bei fehlender Mitwirkung der Erwerbsperson für alle Zweige der Sozialversicherung gilt. Das führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Demzufolge gelten im Grundsatz alle versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Konsequenzen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Die hier betroffenen erwerbsmäßig tätigen Personen, die daneben weitere Beschäftigungen ausüben, unterliegen ggf. in allen Beschäftigungen der Sozialversicherungspflicht (Mehrfachbeschäftigung). Außerdem gelten die für Beschäftigte maßgeblichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit (z.B. wegen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung, bei Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, krankenversicherungsfrei. Auch diese Vorschrift findet auf die hier betroffenen erwerbsmäßig tätigen Personen uneingeschränkt Anwendung. Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gelten die von der Rechtsprechung und Rechtslehre aufgestellten Grundsätze (vgl. hierzu Abschnitt A II 2 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.11.1988 zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen). Wird die Beschäftigung im Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet, ist für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts § 14 Abs. 4 SGB IV zu beachten, wonach bis zum Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße maßgeblich ist. Bei Ansatz der Bezugsgröße kommt Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V daher nicht in Betracht.

Wird bereits zu Beginn der Beschäftigung ein niedrigeres oder höheres Einkommen nachgewiesen, ist dieses Einkommen nicht nur für die Beitragseinstufung, sondern auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich; übersteigt das nachgewiesene Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht von vornherein Krankenversicherungsfreiheit. Wird dagegen erst im Laufe der Beschäftigung ein die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigendes Jahresarbeitsentgelt nachgewiesen, endet die Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das höhere Arbeitseinkommen nachgewiesen wird, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres überschritten wird. Besteht Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze und wird ein niedrigeres Einkommen als die Jahresarbeitsentgeltgrenze nachgewiesen, dann tritt Krankenversicherungspflicht von dem Zeitpunkt an ein, von dem das niedrigere Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 4 SGB IV in Verb. mit § 165 Abs. 1 Sätze 3 bis 10 SGB VI anzusetzen ist.

Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht vorliegt, wenn das Beschäftigungsverhältnis neben einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird (§ 5 Abs. 5 SGB V).

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