Wurde einem Pflichtteilsberechtigten, der einen der in § 2333 BGB genannten Tatbestände erfüllt, nicht bereits zu Lebzeiten der Pflichtteil nach §§ 2333 ff. BGB entzogen, kommt § 2345 BGB zum Tragen, der bei Vorliegen einer der in § 2339 Abs. 1 BGB genannten Verfehlungen die Möglichkeit bietet, den Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2, 2341, 2343 BGB anzufechten. Dabei muss die Erbunwürdigkeit mittels Anfechtungsklage gegenüber dem Unwürdigen festgestellt werden.

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