Der Tod eines Mitunternehmers wirft in der Besteuerungspraxis regelmäßig Probleme auf, vor allem, wenn die Gesellschaft mangels vertraglicher Regelung dem Gesetz entsprechend mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Es ergeben sich unerwünschte Rechtsfolgen, wenn der Erblasser an einer Personengesellschaft beteiligt war und der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters enthält.

Die gesetzlichen Regelungen über die Gesellschafternachfolge bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) einschließlich ihrer Mischformen, z. B. GmbH & Co. KG, sind im Grundsatz dispositiv, d. h. es kann grundsätzlich von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden.[1] Die Gesellschafter einer Personengesellschaft können daher untereinander frei vereinbaren, ob und mit wem die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters fortgesetzt wird. Dies ist dringend zu empfehlen, um die Unternehmenskontinuität sicherzustellen. Die Abfassung von Gesellschaftsverträgen hat weitreichende Bedeutung, da dadurch die Zusammenarbeit der Gesellschafter auf Dauer festgeschrieben wird und je nach Ausgestaltung des Vertrags dieser oft nur noch schwer oder überhaupt nicht mehr zu ändern ist.

Mit der Aufnahme von entsprechenden Klauseln im Gesellschaftsvertrag ist es den Gesellschaftern möglich, die aus ihrer Sicht optimale Regelung für den Tod eines Gesellschafters zu treffen. Die Vertragspraxis hat für die verschiedenen Gesellschaftsformen Nachfolgeregelungen entwickelt, die unterschiedlichen Interessen Rechnung tragen. Eine vertragliche Regelung sollte immer dann getroffen werden, wenn die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge nicht gewünscht ist.[2]

 
Hinweis

Einzelne Regelungen

Vor allem zur Vermeidung der kontraproduktiven Liquidation bei einer GbR ist es in der Praxis regelmäßig üblich, dass der Gesellschaftsvertrag das Weiterbestehen der Gesellschaft beim Ableben eines Gesellschafters konstitutiv regelt. Vereinbart wird, ob

  • nur die Verbleibenden die Gesellschaft fortführen (Fortsetzungsklausel/Ausschließungsklausel)
  • oder ob an die Stelle des Verstorbenen dessen Rechtsnachfolger treten (Nachfolgeklausel);
  • sodann wird geregelt, ob entweder alle seine Rechtsnachfolger (einfache Nachfolgeklausel) oder
  • nur bestimmte von ihnen (qualifizierte Nachfolgeklausel) oder
  • der oder die Erben nur berechtigt sind, in die Gesellschaft einzutreten (Eintrittsklausel).
[1] Kessler/Egelhof/Mirbach, StStud 2015 S. 612.
[2] Carlé, KÖSDI 2009 S. 16416, Tz. 6.

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