Für Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) bzw. einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, bestanden umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten führten diese Vorgaben oft zu enormen Belastungen.

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (u. a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.[1]
  • Darüber hinaus ist zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss ein vereinfachtes Gliederungsschema für die Bilanz[2] sowie die Gewinn- und Verlustrechnung[3] vorgesehen.
  • Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen.[4] Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, erfolgt neben der elektronischen Einreichung der Unterlagen die Hinterlegung auch beim Betreiber des Bundesanzeigers. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie der Bilanz erhalten.[5]

     
    Achtung

    Änderungen der Offenlegungspflichten ab dem 1.8.2022

    Beginnt das Geschäftsjahr zum 1.1.2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nicht mehr dem Bundesanzeiger, sondern dem Unternehmensregister zu übermitteln. Das Unternehmensregister wird auch weiterhin beim Bundesanzeiger Verlag geführt. Hier werden dann – wie bisher – die Abschlüsse auf Vollzähligkeit und Fristeinhaltung geprüft.[6]

    Zur Vereinheitlichung soll dies auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten.

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