Erben als Arbeitnehmer

Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV).

(Anhang 22)

Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben

Beispiel:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4.000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2014 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 1.600 € (25,6 % von 4.000 € = 1.024 € zuzüglich 576 €) erhoben. B gibt im Jahr 2015 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3.000 €).

Im Jahr 2014 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:

Versorgungsbezüge 4.000 €
./. Versorgungsfreibetrag 1.024 €
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 576 €
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge 2.400 €

Durch die Weitergabe im Jahr 2015 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256 € (25,6 % von 1.000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 576 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 168 €. Bei B sind in 2015 negative Einnahmen in Höhe von 2.232 € (2.400 € ./. 168 €) anzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Versicherungs Glossar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen