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[Das Gesetz ist als Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 5 zum Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889, 1194) bekanntgemacht und am 29. September 1990 in Kraft getreten. Zur erstmaligen Anwendung siehe § 20.]

§§ 1 - 3 Abschnitt I. Grundlagen

§ 1 [Steuererhebungsberechtigte Körperschaften]

Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.

§ 2 [Körperschaften des öffentlichen Rechts]

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

 

1.

im Bereich der Evangelischen Kirche:

 

a)

die Evangelische Landeskirche Anhalts,

 

b)

die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,

 

c)

die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,

 

d)

die Pommersche Evangelische Kirche,

 

e)

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,

 

f)

die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,

 

g)

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

 

h)

die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbände;

 

2.

im Bereich der Katholischen Kirche:

 

a)

das Bistum Berlin,

 

b)

das Bistum Dresden-Meißen,

 

c)

das Bistum Görlitz,

 

d)

das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen,

 

e)

das Bistum Magdeburg,

 

f)

das Bischöfliche Amt Schwerin

sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände;

 

3.

die jüdischen Kultusgemeinden;

 

4.

andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.

§ 3 [Religionsgesellschaften]

1Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl- ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. 2Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

§§ 4 - 14 Abschnitt II. Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich der Evangelischen Kirche und der Katholische Kirche

§ 4 [Steuerpflicht]

Die Angehörigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten.

§ 5 [Beginn und Ende der Steuerpflicht]

 

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.

 

(2) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats. 2Sie endet

 

1.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

3Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 6 [Steuerarten, Steuerordnung]

 

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl

 

1.

als

 

a)

Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

 

b)

Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen), jeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer

als auch

 

2.

als Kirchengeld in festen oder gestaffelten Beträgen

und

 

3.

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

 

(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, ist der Berechnung der Kirchensteuer nach Nummer 1 Satz 1 Buchst. a in allen Fällen die nach Maßgabe des § 51 a EStG ermittelte Einkommensteuer zugrunde zu legen; wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben, sind bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.

 

(3) 1Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. 2Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

 

(4) 1Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. 2Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. 3Kirchensteuerbeschlüsse werden jährlich zur Anerkennung vorgelegt; sie gelten als anerkannt, wenn sie denen des vorherigen Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben. 4Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. 5Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein an...

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