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Auf Grund des § 17 Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Kirchensteuerrahmengesetzes(KiStRG) vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109) wird verordnet:

§ 1 [Nichterhebung von Kirchensteuer bei Kapitalertragsteuer]

 

(1) 1Die in einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. 2Es ist nur zwischen evangelischer und katholischer Lohnkirchensteuer zu unterscheiden. 3Die abzuführende Lohnkirchensteuer ist im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt getrennt nach evangelischer und katholischer anzumelden. 4Als evangelische Lohnkirchensteuer gilt dabei Kirchensteuer, die aufgrund der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale ,lt‘, ,rf‘ und ,ev‘ einzubehalten ist, und als katholische Lohnkirchensteuer die, die aufgrund der eingetragenen Merkmale ,rk‘ und ,ak‘ einzubehalten ist.

 

(2) 1Die in einem Vomhundertsatz der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einzubehalten, anzumelden und abzuführen. 2Die abzuführende Kirchensteuer vom Kapitalertrag ist im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim zuständigen Finanzamt getrennt nach den einzelnen steuerberechtigten Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften anzumelden.

 

(3) 1Wird die Lohnsteuer pauschaliert erhoben, so ist die danach zu berechnende Lohnkirchensteuer vom Finanzamt in einen evangelischen und einen katholischen Teil nach dem Schlüssel aufzuteilen, der im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht wird. 2Dies gilt entsprechend bei Pauschalierung der Einkommensteuer.

§ 2 [Beginn/Ende der Kirchenzugehörigkeit]

Beginnt oder endet für einen Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Diözese, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, für die Steuern durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben werden, so hat der Arbeitgeber dies zu berücksichtigen, sobald ihm die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen.

§ 3 [Zeitanteilige Festsetzung]

 

(1) Beginnt die Kirchensteuerpflicht bei bestehender oder endet sie bei fortbestehender unbeschränkter Einkommensteuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraums, so ist die Kirchensteuer vom Einkommen nach der vollen für diesen Veranlagungszeitraum maßgebenden Bemessungsgrundlage zu berechnen, jedoch nur anteilig mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat des Bestehens der Kirchensteuerpflicht festzusetzen.

 

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe im Sinne des § 7 Abs. 3 bis 5 KiStRG nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums vor, so sind die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KiStRG maßgebenden Bemessungsgrundlagen der Festsetzung der Kirchensteuer anteilig mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat zugrunde zu legen, in dem eine konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene oder glaubensverschiedene Ehe bestanden hat.

 

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten nur einzubehalten, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge eine Kirchensteuerpflicht bestand.

§ 4 [Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse]

 

(1) 1Steuerordnungen und Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände, die Ortskirchensteuern betreffen, sind öffentlich bekanntzumachen. 2Die Form der öffentlichen Bekanntmachung bleibt der Regelung durch die Landeskirchen, Diözesen oder anderen Religionsgemeinschaften überlassen.

 

(2) Für Steuerordnungen und Beschlüsse der Weltanschauungsgemeinschaften, die örtliche Steuern betreffen, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 5 [Inkrafttreten]

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.

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