(1) 1Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2Dies gilt auch, soweit die Kirchensteuern von den steuerberechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften selbst verwaltet werden.

 

(2) Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabeangelegenheiten diejenige Kirche oder Religionsgesellschaft, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar berührt sind, bei.

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