Zusammenfassung

 
Überblick

Die meisten Unternehmer, die eine Webseite betreiben und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, haben seit dem 1. Februar 2017 erweiterte Informationspflichten. Der Gesetzgeber nutzt die Unternehmerschaft als Vehikel, um die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung vor den Verbraucherschlichtungsstellen in die Öffentlichkeit zu tragen und Verbrauchern gegenüber bekannt zu machen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Informationspflichten wurzeln in dem am 1.4.2016/1.2.2017 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), darüber hinaus in der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie) und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ODR-Verordnung). Das VSBG wurde mit dem "Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze" vom 30.11.2019 geändert. Seit 1.1.2020 ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes eingerichtet.

1 Das Verbraucherstreitbeilegungsverfahren – kurz zusammengefasst

Die Verbraucherstreitbeilegung ist ein weiterer Weg, um Verbraucherstreitigkeiten aus Kauf- und Dienstverträgen (nicht aus Arbeitsverträgen) alternativ, das heißt außerhalb der Gerichte zu klären, dies möglichst schnell und kostengünstig.

Die Verfahren sind grundsätzlich freiwillig. Der Gerichtsweg kann direkt oder nach Scheitern eines solchen Verfahrens – das die Verjährung hemmt – beschritten werden.

In Ausnahmefällen kann sich eine Teilnahmepflicht

Flächendeckend wurden und werden noch Verbraucherstreitbeilegungsstellen eingerichtet. Diese müssen bestimmte Qualitätsanforderungen zu Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Transparenz und zum Verfahrensablauf erfüllen, um als Verbraucherstreitbeilegungsstelle anerkannt zu werden.

Die Verfahren sollen europaweit nach einheitlichem Muster und von Streitmittlern geführt werden, an die bestimmte Qualitätsanforderungen bezüglich ihrer Fachkompetenz und Unabhängigkeit gestellt werden.

Die EU-Kommission hat unter https://ec.europa.eu eine Online-Plattform eingerichtet, auf der alle Informationen zusammengeführt sind und wo Verbrauchern insbesondere in grenzüberschreitenden Konflikten aus online geschlossenen Verträgen geholfen wird.

2 Informations- und Verlinkungspflichten

2.1 Verlinkungspflichten

2.1.1 Alle EU-Unternehmer mit elektronischen Vertriebswegen

Sämtliche in der EU niedergelassene Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen auch an Verbraucher innerhalb der EU online oder anderweitig auf elektronischem Weg anbieten und Bestellungen so ausführen, müssen seit Januar 2016 – "für den Verbraucher leicht zugänglich" – einen Link zur Online-Plattform zur Streitbeilegung (OS-Plattform) der EU-Kommission (https://ec.europa.eu) einstellen (Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung)). Zudem ist die Unternehmer-E-Mail-Adresse anzugeben, wobei sich diese Pflicht bereits aus der allgemeinen Impressumspflicht ergibt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz).

Von der Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung sind daher nicht betroffen:

  • Unternehmen, die weiterhin nur stationär Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen,
  • auch wenn sie eine Internetseite – rein als Präsentationsseite – betreiben,
  • Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union,
  • Unternehmen, die sich mit ihren Waren oder Dienstleistungen nicht an Verbraucher wenden, sondern ausschließlich an Unternehmer (B2B),
  • Unternehmer ausschließlich mit Kunden außerhalb der EU.
 
Praxis-Tipp

Da all die Informationen, die nicht unmittelbar mit dem angebotenen Produkt oder der Dienstleistung verbunden sind, typischerweise im Impressum gebündelt sind, bietet es sich an, dort auch den Link zu platzieren. Dieser könnte in folgenden Satz eingebettet werden:

"Die EU-Kommission hat eine Online-Plattform zur Streitbeilegung eingerichtet, die Sie unter https://ec.europa.eu finden."

 
Achtung

Link heißt Verlinkung

Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der Online-Streitbeilegungs-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt keinen "Link" i.S.d. Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 dar.[1]

D.h. der Link muss auch tatsächlich anklickbar sein und zur Streitbeilegungs-Webseite führen.

Derzeit noch umstritten ist, ob der unternehmerische Nutzer eines Online-Marktplatzes zusätzlich zum Plattform-Betreiber einen eigenen Link zur OS-Plattform schalten muss. Dafür haben sich z. B. das OLG Koblenz (ebay)[2] und das OLG Hamm (ebay)[3] ausgesprochen, dagegen das OLG Brandenburg (ebay-Kleinanzeigen)[4] und das OLG Dresden (Amazon)[5]. Zur Sicherheit rät aber selbst das OLG Dresden den Nutzern von Online-Marktplätzen den Link einzufügen, jedenfalls ...

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