Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten. Will er sich nicht vertraglich binden, muss er dem Antrag widersprechen. Das Schweigen auf den Antrag gilt gem. § 362 Abs. 1 BGB als Annahme; das Vertragsverhältnis kommt zustande. Im Gegensatz dazu kommt im Bürgerlichen Recht ein Vertrag nur bei ausdrücklicher Annahme zustande (vgl. § 663 BGB).

 
Praxis-Beispiel

Schweigen als Annahme

Herr Müller hat seine Bank seit Jahren schon mit der Ausführung seiner Börsengeschäfte betraut. Er erteilt ihr den Auftrag 50 Aktien der XY-AG zu kaufen. Die Bank reagiert darauf nicht. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist dennoch gem. § 362 Abs. 1 HGB stillschweigend zustande gekommen. Herr Müller kann Schadensersatz geltend machen, wenn die Bank den Kauf nicht ausgeführt hat und die fragliche Aktie inzwischen im Kurs deutlich gestiegen ist.

Weitere typische Geschäftsbesorgungen sind Inkassogeschäfte, Kommissionsgeschäfte oder Lager- und Transportgeschäfte.

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