Der Geschäftsführer ist erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Seine Haftung ist wesentlich umfassender als die eines GmbH-Gesellschafters. Ihn kann eine Innenhaftung gegenüber der GmbH selbst treffen. Gleichzeitig haftet er aber in einer Reihe von Fällen auch nach außen, insbesondere in der Krise der Gesellschaft. Dieser Beitrag beleuchtet ausgewählte Haftungstatbestände unter Berücksichtigung der Entwicklung der aktuellen Rechtsprechung.

Die 6 häufigsten Fallen

Der Haftungsumfang des GmbH-Geschäftsführers wird unterschätzt

In vielen Fällen ist den Geschäftsführern der GmbH nicht klar, wie weit ihre persönliche Haftung geht. Diese Haftung gilt nicht nur im Außen- sondern auch verstärkt im Innenverhältnis. Als Organ der Gesellschaft genießt ein Geschäftsführer nicht die Haftungsmilderungen eines Arbeitnehmers.

Gesellschaftern ist nicht bewusst, dass sie durch ihr Verhalten faktisch Geschäftsführer werden können.

Wenn ein Gesellschafter so auftritt, als wäre er auch Geschäftsführer, wird er haftungsrechtlich zu einem sogenannten "faktischen Geschäftsführer". Er haftet dann im gleichen Maße wie ein ordentlich bestellter Geschäftsführer.

Die haftungsrechtlichen Spielräume des "unternehmerischen Ermessens" werden überschätzt

Ein Geschäftsführer muss oft unternehmerische Entscheidungen treffen, die ein Risiko in sich tragen, die aber betriebswirtschaftlich begründet sind. Hier spricht man vom "unternehmerischen Ermessen". Innerhalb des so charakterisierten Spielraums handelt der Geschäftsführer nicht pflichtwidrig. Doch die Grenzen sind hier fließend. Stellt das Gericht fest, dass das unternehmerische Ermessen überschritten wurde, greift die Haftung, auch wenn der Geschäftsführer davon ausging, dass sein Handeln durch das unternehmerische Ermessen abgedeckt war. Die gesetzlichen Grenzen sind für den Geschäftsführer haftungsrechtlich sehr eng gezogen. Die Gerichte verschärfen diese Situation mit ihren Urteilen meist noch zusätzlich. In vielen Grundsatzentscheidungen wurde deshalb das Haftungsrisiko des Geschäftsführers noch weiter verschärft.

Bei der Gesellschafterkontrolle steckt der Geschäftsführer in einem Dilemma

Zur Aufgabe des Geschäftsführers gehört auch die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften. Auch darf er grundsätzlich für die GmbH nachteilige Geschäfte nicht ermöglichen. Insbesondere muss er verhindern, dass sich die Gesellschafter zulasten des Stammkapitals bedienen oder mit der Gesellschaft zu ihrem Vorteil Geschäfte tätigen Dies ist ein höchst schwieriges Unterfangen, weil der Geschäftsführer neben seiner Organstellung für die Gesellschaft auch einen Dienstvertrag besitzt, in dem er die Dienstnehmerfunktion innehat. Außerdem ist der Geschäftsführer an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden und unterliegt der Aufsicht derselben.

Sozialversicherungsbeiträge werden nicht ordnungsgemäß abgeführt

Wenn es dem Unternehmen nicht gut geht, muss der Geschäftsführer den Rotstift spitzen und sparen. Dabei müssen die Sozialversicherungsbeiträge jedoch tabu sein. Der Geschäftsführer haftet hier persönlich – und zwar primär - für die Arbeitnehmer- und ggf. auch für Arbeitgeberbeiträge. Werden die Beiträge nicht pünktlich abgeführt, kann er sich zusätzlich nach dem Strafgesetzbuch strafbar machen.

Die Gefahr der Insolvenzverschleppung

Gerade wenn es darum geht, ein Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren, sind die gesetzlichen Auflagen und Anforderungen an die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags besonders streng. Der Geschäftsführer hat den Wunsch, das Unternehmen zu retten. Doch er muss sich immer vergegenwärtigen, dass er ein hohes persönliches Risiko eingeht, wenn er die Insolvenz nicht rechtzeitig anmeldet. Es kommt dann zu einer umfangreichen Haftung und Strafbarkeit, die den Geschäftsführer ruinieren kann. Für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter, die im Vorfeld, lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahren erfolgt sind, kann dennoch eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommen. Dies gilt dann, wenn diese Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führten und der Geschäftsführer dies erkennen konnte.

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