1 Typischer Sachverhalt

Einer der GmbH-Gesellschafter verstirbt unerwartet.

2 Problemstellung

Eine Vielzahl der unternehmerischen Entscheidungen innerhalb von GmbHs wird oftmals unter Beteiligung der Gesellschafter getroffen, sodass der plötzliche Wegfall eines Gesellschafters unmittelbare Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens haben kann. Dies gilt besonders in kleinen und mittelständischen sowie familiär beherrschten GmbHs. Konsequenz des plötzlichen Wegfalls des Know-hows des Gesellschafters oder von Streitigkeiten der Erben oder Gesellschafter untereinander ist leider nicht selten der Untergang des Unternehmens. Der Geschäftsführer ist als Verantwortlicher nun gehalten, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft insbesondere für den Krisenfall zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Der Tod eines Gesellschafters ist kein Ausnahmefall und sollte in der Theorie keinen gravierenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der GmbH haben dürfen. Umso mehr überrascht es, dass eine Vielzahl der kleinen und mittelständischen GmbHs in Deutschland am Tod eines Gesellschafters und evtl. damit verbundenen Streitigkeiten zugrunde gehen, aus dem einfachen Grund, dass sich die Beteiligten mit genau diesem Fall nicht hinreichend auseinandergesetzt hatten. Es ist den Gesellschaftern daher dringend zu empfehlen, sich frühzeitig mit dem Todesfall und der damit verbundenen Unternehmensnachfolge auseinanderzusetzen.

3 Sofortmaßnahmen

 
Darum geht es Sofortmaßnahmen Das müssen Sie beachten
1. Überprüfen Sie die Regelungen des Gesellschaftsvertrags. In der gängigen Praxis wird der Tod eines Gesellschafters und der Verbleib seiner Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Überprüfen Sie zuallererst, was im Gesellschaftervertrag für den Todesfall vorgesehen ist. Sollten Sie keinen aktuellen Vertrag zur Hand haben, können Sie diesen kostenlos im Internet unter www.handelsregister.de downloaden.

Fehlen einer Regelung

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält oder auf die gesetzliche Regelung abstellt, geht der Anteil auf die Erben des Gesellschafters über. Diese können sich nach einem Testament oder nach dem Gesetz bestimmen. Mehrere Erben können die Rechte an dem Geschäftsanteil nur gemeinsam ausüben.[1]

Ausschluss der Vererbung

Der Ausschluss der Vererblichkeit von Geschäftsanteilen in Gesellschaftsverträgen ist grundsätzlich unzulässig.

Einziehung des Geschäftsanteils

Eine häufig in Gesellschaftsverträgen anzutreffende Regelung ist die Möglichkeit der Einziehung des Geschäftsanteils im Falle des Todes. Die Einziehung hat zur Folge, dass der Anteil mitsamt aller Rechte und Pflichten untergeht.[2] Voraussetzung für die Möglichkeit der Einziehung ist aber, dass der Anteil auch voll geleistet wurde. Ist der Anteil nicht voll eingezahlt, besteht gem. § 21 GmbHG die Möglichkeit, die Erben aus der Gesellschaft auszuschließen. Darüber hinaus ist eine Einziehungsregelung nur wirksam, wenn sie mit einer angemessenen Abfindung des/der Erben verbunden ist.

Abtretungsklausel

Ebenso häufig verbreitet ist auch eine Regelung, nach welcher der Geschäftsanteil bei Tod eines Gesellschafters einer bestimmten Person oder aber der Gesellschaft selbst zukommen soll. Zum Teil wird auch der Gesellschaft oder einer einzelnen Person das einseitige Recht verliehen, den Nachfolger bestimmen zu dürfen. Eine solche Regelung ist einer etw. anderslautenden Regelung im Testament des Verstorbenen im Regelfall vorrangig.
2. Informieren Sie die anderen Gesellschafter. Setzen Sie die übrigen Gesellschafter von dem Tod in Kenntnis. Beraten Sie sich im Sinne der für die Gesellschaft günstigsten Reaktionsmöglichkeiten und Interimslösungen. Haben die übrigen Gesellschafter Bedenken gegen die Übertragung der Geschäftsanteile nach den im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorgesehenen Regelungen (z. B. weil die Abfindungsbeträge zu hoch erscheinen), sollte schnellstmöglich ein spezialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
3. Kontaktieren Sie die Erben. Nehmen Sie Kontakt zu den Erben oder deren gesetzlichen Vertretern (Eltern) auf und erfragen Sie, wie diese zur Gesellschaft und den damit verbundenen Gesellschafterrechten stehen.

Erwartungen der Erben

Sollten die Vorstellungen der Erben und der übrigen Gesellschafter auseinandergehen, könnte es zu langwierigen und für die Gesellschaft schädlichen Konflikten kommen. Solchen Konflikten kann der Geschäftsführer frühzeitig entgegenwirken, wenn er die genauen Vorstellungen der Parteien kennt.

Gemeinsamer Vertreter mehrerer Erben

Meist findet sich eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, nach der die Erben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen haben, der ihre Rechte einheitlich ausübt. Auch wenn eine solche Regelung nicht enthalten ist, sollten Sie nach Möglichkeit darauf hinwirken, dass ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird, da dies die Kommunikation und die Entscheidungsfindung erheblich erleichtert. Zustellungen – insbesondere Ladungen zur Gesellschafterversammlung – können an diesen gemeinsamen Vertreter bewirkt werden. Ist dieser nicht bestellt worden, kann ei...

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