Zusammenfassung

 
Begriff

Bei der Beschlussfassung in der GmbH müssen die Gesellschafter Formvorschriften beachten. Sie müssen den Vorschriften aus dem GmbH-Gesetz genügen und dürfen nicht im Widerspruch zu Recht und Gesetz und zum GmbH-Gesellschaftsvertrag stehen. Fehlerhafte Beschlüsse können auf dem Rechtsweg angefochten werden und nichtig sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Im GmbHG finden sich in den §§ 75 – 77 nur Spezialvorschriften für die Nichtigkeitsklage bei fehlenden Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder den Gegenstand des Unternehmens oder für den Fall, dass die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig sind. Grundlegende Bestimmungen, vor allem zur Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen sind im GmbHG nicht enthalten. Deshalb wird auf die gesetzlichen Regelungen in den §§ 241 ff. AktG zurückgegriffen. Daneben können bestimmte Regelungen aber auch in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) selbst getroffen werden, z. B. zur Länge der Anfechtungsfrist. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1.1.2024 Regelungen zu Beschlussmängeln bei Personengesellschaften und auch speziell zu Personenhandelsgesellschaften eingeführt (§§ 110 ff. HGB). Diese könnten gerade für die personalistische GmbH besser als die aktienrechtlichen Vorschriften passen. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung künftig diese Regelungen aus dem HGB ggf. entsprechend auf die GmbH anwendet bzw. ob sich die Satzungsregelungen in der Praxis durchsetzen, die auf dieses Recht verweisen.

1 Wann ist ein Beschluss nichtig oder anfechtbar?

Gesellschafterbeschlüsse sind entweder von vornherein nichtig oder können im Wege der Anfechtungsklage für nichtig erklärt werden. Bei besonders schwerwiegenden Mängeln liegt Nichtigkeit von Anfang an vor. § 112 HGB bestimmt für die oHG und die KG, dass ein Beschluss von Anfang an nichtig ist, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können. Diese Vorschrift kann auch für die GmbH als Orientierung dienen, wobei die bisherige Praxis auf die Nichtigkeitsgründe u. a. des § 241 AktG zurückgreift (siehe dazu sogleich). Bei sonstigen, weniger gravierenden Rechtsverstößen kann der Beschluss nur angefochten werden, was bedeutet, dass er aufgrund einer Anfechtungsklage durch ein Urteil für nichtig erklärt wird. Nichtigkeit bedeutet: Der Beschluss muss von niemandem beachtet werden, er entfaltet keine Rechtsfolgen, er ist "nichtig", wie nicht ergangen.

Die von Anfang an bestehende Nichtigkeit eines Beschlusses wird mit der speziellen Feststellungsklage analog § 249 AktG (Landgericht, Kammer für Handelssachen) geprüft. Die Klage kann grundsätzlich nur von Betroffenen, also den Gesellschaftern erhoben werden, nicht aber von einem Fremd-Geschäftsführer oder z. B. von einem stillen Gesellschafter. Verklagt wird die GmbH. Der Geschäftsführer muss die übrigen Gesellschafter unverzüglich unterrichten, wenn eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses erhoben wird. Dritte, die nicht die spezielle Feststellungsklage erheben können, können ggf. bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses eine allgemeine Feststellungsklage erheben. So könnte z. B. ein stiller Gesellschafter, der eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses geltend macht, die allgemeine Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben. Hierfür hat er auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Höhe seines Gewinnanspruchs vom erwirtschafteten Jahresüberschuss abhängt.

2 Gründe für die Nichtigkeit

Gründe für eine Nichtigkeit unabhängig von einer Anfechtbarkeit sind:

  • Schwere Einberufungsmängel (nicht alle Gesellschafter wurden geladen, fehlende Einberufungsberechtigung, falsche Angaben bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung (§ 241 Nr. 1 AktG analog))
  • Die fehlende erforderliche Beurkundung eines Beschlusses (§ 241 Nr. 2 AktG analog)
  • Der Beschluss verstößt gegen fundamental geltende Rechtsvorschriften, die mit dem Wesen der Gesellschaft nicht zu vereinbaren sind oder die durch ihren Inhalt Vorschriften verletzen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen (§ 241 Nr. 3 AktG analog)
  • Verstoß gegen die guten Sitten (§ 241 Nr. 4 AktG analog).

3 Anfechtungsklage

Unabhängig von diesen Kriterien können Gesellschafterbeschlüsse, die sonstige Mängel, insbesondere weniger schwerwiegende Rechtsverstöße aufweisen, mit der Anfechtungsklage (§ 241 AktG) angegriffen werden. Ein Beispiel wäre die Nichteinhaltung der Ladungsfrist für die Gesellschafterversammlung. Hat der Gesellschafter die Einberufung zwar erhalten, aber z. B. einen Tag oder wenige Tage zu spät, so würde dieser Einberufungsmangel nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, nicht aber zur Nichtigkeit von Anfang an. Die Anfechtbarkeit muss dann im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden und das Gericht entscheidet dann, ob es diese Beschlüsse für nichtig erklärt, womit dann dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie bei Beschlüssen, die auch ohne Anfechtungsklage nichtig sind. Werden die anfechtbaren Bes...

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