Zusammenfassung

 
Begriff

GmbH-Anteile sind frei vererblich. Sie gehen mit dem Tod des Gesellschafters auf die Erben über. Die Frage ist aber, ob sie dort bleiben sollen oder nicht. Die verbleibenden Gesellschafter möchten ggf. nicht die Erben als Mitgesellschafter in ihren Reihen aufnehmen oder zumindest nicht alle von ihnen. Die Gesellschafter einer GmbH können in der Satzung Bestimmungen treffen, nach denen im Todesfall eines Gesellschafters dessen Erben verpflichtet sind, den Geschäftsanteil an bestimmte andere Miterben, Gesellschafter oder Dritte abzutreten oder die Regelung aufnehmen, dass die Erbengemeinschaft verpflichtet ist, insoweit die Einziehung zu dulden. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorgesehen ist, bleibt der Anteil bei den Erben. Die Abtretungsverpflichtungen bzw. die Einziehungsmöglichkeit müssen in der Satzung aber ganz exakt bestimmt sein. So ist z. B. auch eine Abtretung des Geschäftsanteils an eine nicht in der Satzung, sondern in einer letztwilligen Verfügung genannten Person möglich.

1 Zweck der Nachfolgeklausel

Zweck der Abtretungs- bzw. Nachfolgeklausel ist es, die Mitgliederzahl der Gesellschaft zu beschränken, bzw. auf die Personen zu erstrecken, die allseits auch gewünscht sind. Denkbar wäre z. B. nur einem der Abkömmlinge des Erblassergesellschafters die Nachfolge in dessen Gesellschafterstellung zu ermöglichen (qualifizierte Nachfolgeklausel). Auch die Abtretung an die Gesellschaft selbst kann vereinbart werden.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung Nachfolgeklausel

"Verstirbt ein Gesellschafter, soll immer nur ein Erbe oder Vermächtnisnehmer in die Gesellschaft einrücken. Bestimmt wird der Nachfolger durch letztwillige Verfügung des berechtigten Gesellschafters, ersatzweise durch …. [z. B. des überlebenden Ehegatten]. Haben mehrere Erben den Geschäftsanteil erworben, ist der Anteil auf Verlangen der Gesellschaft an den bestimmten Nachfolger abzutreten." [Alternativ:] "Die Gesellschaft kann verlangen, dass der Anteil ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder an mehrere Gesellschafter oder an einen Dritten abgetreten wird." Sowie ergänzend: "Sofern die Geschäftsanteile des verstorbenen Gesellschafters nicht binnen 12 Monaten nach dem Tod des Gesellschafters auf die nachfolgeberechtigten Personen übertragen wurden, bei der Bestimmung der Gesellschaft als nachfolgebrechtigte Person ist es diese selbst, kann die Gesellschafterversammlung die Einziehung der Geschäftsanteile beschließen. Die Anteile des Erblassers sind hierbei nicht stimmberechtigt. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach dem Verkehrswert der Anteile des verstorbenen Gesellschafters. Die Regelungen der Satzung zur Bestimmung und Fälligkeit der Abfindung finden Anwendung."

Die Vererblichkeit des Anteils wird nicht ausgeschlossen. Der Geschäftsanteil fällt bis zur wirksamen Abtretung in den Nachlass.

2 Vinkulierung

Zur Verhinderung einer anderweitigen Verfügung durch die Erben kann eine Vinkulierung gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG sinnvoll sein. Bei der Vinkulierung wird das Recht der Übertragung von Anteilen an die Genehmigung der im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Personen oder Gremien gebunden. Ohne deren Zustimmung darf der Geschäftsanteil nicht übertragen werden.

 
Achtung

Kein Ausschluss möglich

Die Übertragung der Anteile auf die Erben kann durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag aber nicht ausgeschlossen werden. Sind Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar, kann die Vinkulierung die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile nicht einschränken. Das heißt, die Anteile gehen erst einmal auf die Erben über. Die Vinkulierungsklausel kann nur verhindern, dass danach die Übertragung auf eine nicht genehme Person durch die Erbengemeinschaft erfolgt. Allerdings gilt:

Es ist problematisch, ob eine vorhandene Vinkulierungsklausel für den Fall der Auseinandersetzung des Nachlasses wirksam ist, z. B. in folgenden Fällen:

  • Übertragung von Geschäftsanteilen auf einen Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers
  • Übertragung auf einen Miterben aufgrund der Erbauseinandersetzungsvereinbarung (ohne Teilungsanordnung)
  • Übertragung eines Geschäftsanteils aufgrund eines Vermächtnisses
  • Übertragung eines Erbteils, zu dem ein Geschäftsanteil gehört

Nach hier vertretener Auffassung ist die Zustimmung nicht erforderlich. Denn die Vinkulierung soll nicht für die Durchführung der Erbfolge gelten. Empfehlenswert ist daher in jedem Fall die oben genannte Einziehungsklausel, damit die Gesellschafterversammlung das Ergebnis des nicht genehmen Gesellschafters korrigieren kann. Wegen der nicht eindeutigen Rechtslage sollten die o. a. Gestaltungen in der GmbH-Satzung im Rahmen einer Vinkulierung ausdrücklich ausgenommen werden. Möglich sind aber auch Gestaltungen im Gesellschaftsvertrag, die bestimmte Anforderungen an den bzw. die Nachfolger stellen, z. B. an die fachliche Qualifikation.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung Qualifikation

"Die Gesellschaft kann verlangen, dass der Anteil nur an einen Erben übertragen wird, der eine abgeschlossene kauf...

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