Wird eine GbR durch Übertragung des Geschäftsanteils Gesellschafter der GmbH, muss dies in der dazu geänderten Gesellschafterliste dem Registergericht mitgeteilt werden. Diese Meldung ist nur dann korrekt, wenn in der Liste alle Gesellschafter der GbR mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und Wohnort aufgeführt werden. Ist das nicht der Fall, darf das Registergericht die Eintragung ablehnen (BGH, Urteil v. 26.6.2018, II ZB 12/16). Ab 1.1.2024 wird für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ein eigenes Gesellschaftsregister eingeführt. Ist die eingetragene GbR Gesellschafterin einer GmbH, wird sie mit Hinweis auf das zuständige Gesellschaftsregister und ihrer Registernummer in die Gesellschafterliste der GmbH eingetragen. Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister ist nicht verpflichtend, aber für die Eintragung in andere Register, insbesondere das Grundbuch, aber auch für die Gesellschafterliste der GmbH, dann doch Voraussetzung (sog. formelles Voreintragungserfordernis). § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG regelt ab dem 1.1.2024: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in die Liste eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Versicherungs Glossar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen