Zusammenfassung

 
Begriff

Neben Krediten von Banken und Darlehen von Dritten kann der Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH auch selbst mit Darlehen finanzieren, dem sog. Gesellschafterdarlehen. Das ist vorteilhaft,

  • wenn die GmbH nur einen vorübergehenden Kreditbedarf hat und der Gesellschafter nicht dauerhaft Kapital (Stammkapital) zuführen will,
  • wenn der Gesellschafter von der GmbH gewerbesteuerfreie Zinszahlungen erhalten will.
 

1 Steuerliche Anerkennung des Gesellschafterdarlehens

Bei Betriebsprüfungen werden Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft. Das Gesellschafterdarlehen muss so ausgestaltet sein, wie es auch zwischen Fremden/Dritten vereinbart würde – also: Der Darlehensvertrag muss insgesamt ‹übliche› Konditionen enthalten.

Die Finanzbehörden orientieren sich bei der steuerrechtlichen Beurteilung solcher Vertragswerke an den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung. In den letzten Jahren haben die Zivilgerichte Darlehensvereinbarungen auch dann anerkannt, wenn nicht alle regelungsbedürftigen Sachverhalte im Vertrag angesprochen waren. Die Finanzgerichte erkennen Darlehensverträge zwischen Gesellschafter und der GmbH auch in diesen Fällen an:

  • In der Regel kann ein unvollständiger Darlehensvertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nicht in die Zuführung von Eigenkapital umgedeutet werden.
  • Das Finanzgericht kann prüfen, ob ein unvollständiger Darlehensvertrag den Rückschluss auf das Fehlen einer ernstlich gemeinten Zinsvereinbarung erlaubt.
  • Darlehensgewährungen im Konzern können nicht allein deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt werden, weil für sie keine Sicherheit vereinbart wurde.
  • Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt eines Darlehens, greift § 609 BGB ein.

2 Bilanzierung des Gesellschafterdarlehens

Gesellschafterdarlehen werden in der Bilanz der Gesellschaft als Verbindlichkeit ausgewiesen. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern werden in der Regel als solche gesondert ausgewiesen oder im Anhang zum Jahresabschluss angegeben (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Werden sie unter anderen Positionen ausgewiesen, muss diese Eigenschaft vermerkt werden. Das Darlehen ist auch dann als Verbindlichkeit auszuweisen, wenn es Eigenkapital ersetzenden Charakter hat. Das der GmbH gewährte Darlehen muss in der Bilanz unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden.

3 Das Gesellschafterdarlehen in der Krise der GmbH

Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich Fremdkapital und werden als solches bilanziert.

Wird ein Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags an den Gesellschafter zurückgezahlt, unterliegt dies der sogenannten Insolvenzanfechtung, was bedeutet, dass der Insolvenzverwalter die Beträge zur Masse zurückfordern kann. Im Insolvenzverfahren kann der Gesellschafter dieses Darlehen nur noch als nachrangige Forderung geltend machen. Liegt eine Überschuldung der GmbH vor, dann kann der Gesellschafter diese durch ein Gesellschafterdarlehen beseitigen, wenn er für das Gesellschafterdarlehen einen

  • Rangrücktritt oder
  • ein Verzicht mit Besserungsschein

einräumt. Das Darlehen wird dann nicht als Fremdkapital passiviert, sondern die Bilanz wird verkürzt, eine rechnerische Überschuldung beseitigt oder geschmälert. Mit dem Rangrücktritt wird das Darlehen zur nachrangigen Forderung, bei einem Verzicht mit Besserungsschein behält sich der Gesellschafter das Recht vor, bei erfolgreicher Sanierung und entsprechender wirtschaftlicher Lage der GmbH, die Darlehensforderung wieder aufleben zu lassen.

4 Steuerliche Folgen

Sind die an den Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen angemessen, stellen sie bei der GmbH Betriebsausgaben dar und mindern ihren steuerpflichtigen Gewinn. Zahlt die GmbH unangemessen hohe Zinsen, wird der überhöhte Teil von den Finanzbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Handelt es sich bei dem Darlehensgeber um einen beherrschenden Gesellschafter und ist die Zinshöhe nicht von vornherein klar und eindeutig vereinbart worden bzw. wird eine getroffene Vereinbarung nicht tatsächlich durchgeführt, so stellen alle von der GmbH gezahlten Zinsen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, auch wenn sie angemessen sind.

Der Gesellschafter seinerseits bezieht Einnahmen aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer). Ist der Gesellschafter zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt, hat er ein Besteuerungswahlrecht und kann die Zinsen nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Gewährt der Gesellschafter das Darlehen aus einem Betriebsvermögen, stellen die Zinsen Betriebseinnahmen dar. Erfüllen die Zinsen die Voraussetzungen der Dauerschuldentgelte, werden sie im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags zur Hälfte dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Bezieht der Gesellschafter die Zinsen im Rahmen eines Betriebsvermögens, unterliegen diese bei ihm ebenfalls der Gewerbesteuer. So kommt es bei Dauerschuldentgelten zu einer teilweisen gewerbesteuerlichen Doppelbelastung.

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