Zusammenfassung

 
Begriff

Ist der Gesellschafter einer GmbH zugleich zum Geschäftsführer bestellt, handelt es sich um einen sog. Gesellschafter-Geschäftsführer oder geschäftsführenden Gesellschafter. Anders als der sog. Fremd-Geschäftsführer, der nicht am Kapital der GmbH beteiligt ist, gelten für den Gesellschafter-Geschäftsführer rechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten.

1 Die Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH

Es wird zwischen dem beherrschenden und dem nicht beherrschenden Gesellschafter der GmbH unterschieden. Diese Unterscheidung kann Auswirkungen im Steuerrecht haben, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob und wann sog. verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Die Frage kann bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und beim arbeitsrechtlichen Status des Geschäftsführers eine Rolle spielen. Verdeckte Gewinnausschüttungen können an einen nicht beherrschenden Gesellschafter erfolgen. Entscheidend ist, ob die Leistung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Bei einem beherrschenden Gesellschafter sind die Regelungen aber strenger und es wird eher eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen. Bei der Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend ist, sind folgende Fallkonstellationen denkbar:

  • Der Geschäftsführer besitzt sämtliche Anteile an der GmbH. Hier besteht an der Beherrschung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer kein Zweifel.
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu mehr als 75 % an der GmbH beteiligt. Auch hier kann er seinen Willen jederzeit in der Gesellschaft durchsetzen.
  • Der Geschäftsführer ist mit mehr als 50 %, aber zu weniger als 75 % beteiligt. Hier kann der Geschäftsführer der GmbH zwar in wesentlichen Fragen seinen Willen aufzwingen. Maßnahmen, die eine Dreiviertelmehrheit erfordern, kann er jedoch nicht erzwingen. Da die meisten Entscheidungen nur mit Mehrheit getroffen werden müssen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, wie z. B. bei der Bestellung von weiteren Geschäftsführern oder der Fassung von Weisungsbeschlüssen gegenüber der Geschäftsführung oder auch der Einführung einer Geschäftsordnung, ist der betreffende Mehrheits-Gesellschafter noch beherrschend. Ein Grenzfall ist der Gesellschafter der genau 50 % hält. Da gegen seinen Willen nichts entschieden werden kann, ist auch er beherrschend, insbesondere liegen z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen auch dann vor, wenn sich zwei jeweils zu 50 % beteiligte Geschäftsführer Leistungen "genehmigen", die einem Fremdvergleich nicht standhalten.[1]
  • Die Beteiligung des Geschäftsführers beträgt weniger als 50 %. Hier kann er seinen Willen nur zusammen mit anderen Gesellschaftern der GmbH durchsetzen. Er kann grundsätzlich keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Dies wäre aber der Fall, wenn seine Stellung durch Sonderrechte, z. B. auf die Geschäftsführung oder ein Sonderrecht Weisungen zu erteilen aufgewertet wäre. Soweit es auf die Beherrschung ankommt, kann diese auch dann angenommen werden, wenn mehrere Gesellschafter mit gleich gerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung der Gesellschafter herbeizuführen.[2]
  • Der Geschäftsführer hält nur Minianteile an der GmbH. In diesem Fall gilt der Gesellschafter nicht als beherrschend. Aber auch an einem mit Minderheit beteiligten Gesellschafter, der noch nicht einmal Geschäftsführer sein muss, können verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgen, insbesondere bei Leistungen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten.[3]
 
Achtung

Zahlungen ohne Vereinbarung können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kann jederzeit Zahlungen an sich veranlassen. Deshalb unterstellen Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung, dass Zahlungen, welche ohne vorherige eindeutige Vereinbarungen erfolgen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen. Grundsätzlich führen solche "vertragslosen" Zahlungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen.

Erfolgen Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, müssen diese auf einem Vertrag beruhen, der zivilrechtlich wirksam ist. Ist der Vertrag schon zivilrechtlich nicht anzuerkennen, wird er auch steuerlich nicht anerkannt mit der Folge, dass erfolgte Zahlungen unweigerlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unbedingt vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit sein müssen. Denn ohne diese Befreiung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen Vertrag mit seiner GmbH schließen. Ein Vertrag, der gegen das Selbstkontrahierungsverbot verstößt, ist zivilrechtlich nicht anzuerkennen mit der Folge der steuerlichen Unwirksamkeit.

Auch muss jede an einen Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgte Zahlung auf einer klaren eindeutigen und schriftlichen Vereinbarung beruhen. So muss sich der genaue Vergütungsanspruch rechnerisch ermitteln lassen. Klauseln, die die Zahlungsverpflichtung der GmbH an die finanzielle Lage koppeln, führen zur steuerlich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Versicherungs Glossar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen