1 Typischer Sachverhalt

Eine Gesellschafterversammlung ist eine Gesellschafterversammlung – gleichgültig, ob ordentlich oder außerordentlich. Das heißt: Wird bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung ein Fehler begangen, sind die Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung unter Umständen nichtig, also ungültig. Das gilt auch für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, die in aller Regel aus wichtigem Grund erfolgt. Was ein wichtiger Grund ist, richtet sich nicht nur nach dem GmbH-Gesetz, sondern vor allem nach der individuellen Satzung der GmbH. Hilfreich ist es, wenn die Satzung vorsieht, dass z. B. in besonderen Eilfällen Gesellschafterversammlungen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden einberufen werden können. Der besondere wichtige Grund, der die beschleunigte Beschlussfassung erforderlich macht, ist in der Einladung anzugeben. Die Einberufungsfrist beginnt insoweit mit dem Zugang bei dem Gesellschafter.

Was dagegen individuell ein wichtiger Grund ist, das hängt zum einen von der Satzung der GmbH, aber auch von der Gesellschafterstruktur und dem Geschäftszweck der GmbH ab. So kann beispielsweise bei einer streng katholisch strukturierten GmbH die Wiederverheiratung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ein Grund für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung sein, auf der es dann um seine Abberufung und sogar um seinen Ausschluss gehen kann. Auch wenn ein Gesellschafter verstirbt, kann dies ein Grund zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung sein. Weitere mögliche Gründe:

  • Eine "feindliche" Übernahme droht.
  • Es wird ein "freundliches" Übernahmeangebot gemacht.
  • Der Geschäftszweck muss geändert werden.
  • Ein Geschäftsfeld fällt weg.
  • Eine Krise bedroht die Existenz der GmbH
  • Ein Geschäftsführer hat gekündigt.

Hilfreich ist es, wenn die Satzung einige Beispiele vorsieht, was die Gesellschafter als wichtigen Grund ansehen. Weiter ist es empfehlenswert, dass die Frist festgelegt ist, mit der zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung einberufen werden muss, dass z. B. in besonderen Eilfällen Gesellschafterversammlungen mit einer Frist von mindestens oder höchstens 24 Stunden einberufen werden müssen. Der besondere wichtige Grund, der die beschleunigte Beschlussfassung erforderlich macht, ist in der Einladung anzugeben. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Zugang bei dem Gesellschafter.

Wichtig zu wissen für Sie als Geschäftsführer: Passiert bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung ein Fehler, sind die Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung unter Umständen nichtig, also ungültig. Das gilt auch für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.

2 Problemstellung

Nach § 49 Abs. 3 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, im Falle des Verlusts des hälftigen eingetragenen Stammkapitals der GmbH unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Die Folge, dass die Beschlüsse, die auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung nichtig sind, werden dem Einladenden, also in aller Regel dem Geschäftsführer angelastet werden. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Formalien beachten.

GmbH-Minderheitsgesellschafter haben nach § 50 Abs. 3 GmbHG das Recht eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn ihrem Verlangen auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung von den Geschäftsführern nicht nachgekommen wird.

Wird gegen § 50 Abs. 3 GmbHG verstoßen, sind die auf der widerrechtlich einberufenen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Ein solcher Verstoß gegen das GmbH-Gesetz kann außer in der Missachtung von gesellschaftsvertraglichen und gesetzlichen Form- und Fristvorschriften für die Einladung auch darin beruhen, dass das Einberufungsbegehren rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist.

Ist die Einberufung aber rechtens, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wirksam (OLG Stuttgart, v. 14.1.2013, 14 W 17/12).

3 Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Ist ein lästiger Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer der GmbH, ist der logische vorgelagerte oder zumindest gleichzeitige Schritt, ihn abzuberufen und zu kündigen. Das darf nur in einer Gesellschafterversammlung – meist in einer außerordentlichen, möglich aber auch in einer ordentlichen – geschehen.

Bei der ordentlichen Abberufung kann der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer seine Stimme abgeben, wie jeder andere Gesellschafter auch. Damit kann er, wenn er Mehrheitsgesellschafter ist und die Satzung für solche Beschlüsse keine Abweichungen vorsieht, seine eigene Abberufung verhindern. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht die in der Satzung für Beschlüsse vorgesehene Mehrheit und wird er beim Abberufungsbeschluss überstimmt, ist seine Abberufung zunächst wirksam. Er kann sie jedoch mit einer Anfechtungsklage vor Gericht angreifen.

Häufig aber haben Gesellschafter-Geschäftsführer die Sonderregelung, dass sie nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Das kann gefährlich sein, denn bei einer Abberufung aus wichtigem Grund gelten andere Regeln...

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