Einführung

Dass ein GmbH-Gesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen haftet, gilt nur, wenn er seine Einlage in voller Höhe eingezahlt hat. Aber er muss auch für die anderen Gesellschafter persönlich haften, welche die von Ihnen übernommene Einlage nicht erbracht haben – gleichgültig, ob sie es nicht konnten oder nicht wollten.

Hat also einer der Gesellschafter dies nicht getan und kann er es nicht mehr tun, beispielsweise weil er kein Privatvermögen (mehr) hat, müssen die übrigen Gesellschafter für ihn einspringen (vgl. § 24 GmbHG). Sie haften also für seinen Ausfall. In solchen Fällen spricht man auch vom Prinzip der Ausfallhaftung. Anders ausgedrückt: Als GmbH-Gesellschafter haften Sie für Ihre Mit-Gesellschafter, die ihre Einlage nicht oder nicht vollständig erbracht haben und dies auch nicht mehr tun werden. Die Grundidee ist einfach, wenn auch folgenreich: In einer GmbH ist die Haftung gegenüber den Gläubigern beschränkt auf das Stammkapital der GmbH. Das muss aber mindestens in der vom Gesetz vorgeschriebenen Höhe (25.000 EUR) oder exakt in der Höhe vorhanden sein, wie sie in der Satzung vereinbart und ins Handelsregister eingetragen wurde. Denn die Gläubiger dürfen darauf vertrauen, dass ihnen dieses Kapital haftet.

Die 6 häufigsten Fallen

Sie zahlen Stammkapital aus

Viele GmbHs erstellen, weil es billiger ist, nur eine Einheitsbilanz nach steuerlichen Regeln. Wegen der steuerlichen Vorschriften, die recht häufig von den handelsrechtlichen Regeln abweichen, ist der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn in aller Regel höher als er in der Handelsbilanz, wenn der Bilanzierende die legalen Möglichkeiten der Gewinnbeeinflussung nutzt, wäre. Wird ein Gewinnausschüttungsbeschluss auf der Grundlage der Steuerbilanz gefasst, kann es passieren, dass haftendes Stammkapital durch die Ausschüttung gemindert wird. Das ist verboten. Behalten Sie daher bei einer Gewinnausschüttung, die auf dem Gewinn einer nach steuerlichen Regeln erstellten Bilanz basiert, immer ein "Sicherheitspolster" zurück.
→ Kap. 2

Sie haben nur die Einzahlung Ihrer Stammeinlage dokumentiert

Wenn Sie Risiken aus der Ausfallhaftung vermeiden wollen, sollten Sie die Einzahlungen sämtlicher, also nicht nur Ihrer eigenen Stammeinlagen vollständig dokumentieren oder dafür sorgen, dass auch der Geschäftsführer sie ordnungsgemäß dokumentiert und nicht wieder verdeckt auszahlt. Sorgen Sie auch dafür, dass Einzahlungen – gleichgültig, ob Ihre oder die Ihrer Mitgesellschafter – nicht auf debitorisch geführte GmbH-Konten erfolgen. Sonst ist die Gefahr (zu) groß, dass die Einzahlungen nicht anerkannt werden, weil sie der GmbH nicht zugutekommen. In solchen Fällen fordert der Insolvenzverwalter die Einlage erneut. Und Sie können sich vorstellen, dass manche Gesellschafter dazu entweder keine Lust oder keine finanziellen Möglichkeiten (mehr) haben. Auch in diesem Fall würde die Ausfallhaftung greifen.

Die Einlage wurde auf ein debitorisches GmbH-Konto einbezahlt

Werden Einlagen auf ein debitorisches GmbH-Konto einbezahlt, gelten sie als nicht erbracht, da sie nicht zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen, sondern zur Schuldenbegleichung dienen. In einem solchen Fall muss die Einlage – aus Sicht des Gesellschafters – ein weiteres Mal eingezahlt werden, um wirksam geleistet worden zu sein.

Sie lassen lange Zahlungsfristen zu

Je länger die Zahlungsfrist ist, die die GmbH einem Gesellschafter zur Leistung von dessen Stammeinlage gewährt, desto größer ist die Gefahr, dass der Gesellschafter zahlungsunfähig oder -unwillig wird. Am besten ist es, wenn übernommene Stammeinlagen sofort eingezahlt werden. Besteht auf Seiten eines Gesellschafters ein Zahlungsengpass, dann können Sie bei einer Kapitalerhöhung auch auf das Mittel "genehmigtes Kapital" zurückgreifen. Bei einer Gründung ist je nach Situation eine Bürgschaft für ausstehende Kapitaleinlagen überlegenswert.
→ Kap. 5.3

Sie haben die Bonität und Liquidität eines Gesellschafters nicht geprüft

Wer nicht auf die Bonität und Liquidität eines zukünftigen (Mit-)Gesellschafters achtet, riskiert geradezu fahrlässig einen Haftungsausfall, der gerade auf diesen Gesellschafter zurückzuführen ist. Es ist also wichtig, bei der Gründung oder vor der Aufnahme als neuer Gesellschafter zu prüfen, wie die finanzielle Situation des "Neuen" ist. Vergessen Sie in einem solchen Fall neben Bankauskunft oder "Schufa" auch nicht, sich eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes vorlegen zu lassen. Denn die Zahlungsmoral dem Finanzamt gegenüber ist ein deutliches Indiz für die Integrität Ihres zukünftigen Geschäftspartners und Mit-Gesellschafters.
→ Kap. 5.1

Sie fühlen sich sicher, weil Sie nur einen "Zwerganteil" haben

Auch als nur geringfügig beteiligter Gesellschafter haften Sie für die nicht eingezahlten Einlagen sämtlicher anderer Gesellschafter. Ihre Ausfallhaftung wird durch die geringe Beteiligung nicht gemindert. Anders ausgedrückt: Auch für Gesellschafter mit Kleinbeteiligungen von weniger als 10 % des Stammkapitals greift die Ausfall...

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