(1)[1] 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. 3Wird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. 4Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Vom 07.11.2001 bis 27.11.2003:

(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. 3Wird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. 4Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Bis 06.11.2001:

(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. 3Wird in den Fällen des § 36 Abs. 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft. 4Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

 

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Verfügung (§ 63 Abs. 3 Satz 2), so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

 

(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen. 2Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

 

(4) Die Beschwerdebegründung muß enthalten

 

1.

die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,

 

2.

die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

 

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.

[1] Abs. 1 geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 28.11.2003.

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