1Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
1. |
die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses, |
2. |
die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2, |
3. |
der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis, |
4. |
die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung, |
5. |
die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis, |
6. |
die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4. |
2Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
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