1Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen

 

1.

die Anzeige des Vollzugs eines Zusammenschlusses,

 

2.

die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,

 

3.

der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis,

 

4.

die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,

 

5.

die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,

 

6.

die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.

2Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.

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