(1) 1Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluß, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. 2Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. 3Dies gilt nicht für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind.

 

(2) 1Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. 2Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(3)[1] 1Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß erteilt. 2Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. 3Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

Vom 01.01.2002 bis 27.11.2003:

(3) 1Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß erteilt. 2Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. 3Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

Bis 31.12.2001:

(3) 1Ein vollzogener Zusammenschluß, den das Bundeskartellamt untersagt oder dessen Freigabe es widerrufen hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß erteilt. 2Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. 3Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

 

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

 

1.

[2]einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von fünftausend bis fünfhunderttausend Euro festsetzen,

Bis 31.12.2001:

1.

einmalig oder mehrfach ein Zwangsgeld von 10 000 bis eine Million Deutsche Mark festsetzen,

 

2.

die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,

 

3.

einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

[1] Abs. 3 geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 28.11.2003.
[2] Nr. 1 geändert durch Neuntes Euro-Einführungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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