(1) 1§ 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen, Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über

 

1.

die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder

 

2.

die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. 2Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind von diesen bei der Kartellbehörde unverzüglich anzumelden. 3Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.

 

(2) § 14 gilt nicht für Vereinbarungen über die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

 

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.

 

(4) § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

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