(1) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.

 

(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen

 

1.

die Anträge nach § 24 Abs. 3;

 

2.

die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 2;

 

3.

die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;

 

4.

die Rücknahme oder der Widerruf von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.

 

(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

 

(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

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