Begriff

Privat veranlasste Geschenke können steuerlich nicht abgesetzt werden. Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, z. B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten, Vertreter oder andere für den Betrieb wichtige Personen, dürfen dagegen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen.[1] Wird die Freigrenze von 35 EUR überstiegen, handelt es sich bei den Aufwendungen um nicht abziehbare Betriebsausgaben. Der Betriebsausgabenabzug ist auch zu versagen, wenn die Geschenkaufwendungen nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Betriebsausgabenabzug von Geschenken in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 EStG. Über § 9 Abs. 5 EStG kommen die Grundsätze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG – nicht jedoch die des § 4 Abs. 7 EStG – auch für Überschusseinkünfte zur Anwendung. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 4.10 und 4.11 EStR 2012 sowie H 4.10 und H 4.11 EStH 2015.

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