Vorsteuerbeträge, die aus Aufwendungen resultieren, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, sind nicht abzugsfähig.[1]

Für Sachgeschenke und Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z. B. Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen) aus betrieblicher Veranlassung an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, ist der Vorsteuerabzug also ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände zusammengerechnet 35 EUR übersteigen.[2]

Die 35 EUR-Freigrenze (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR) ist für Umsatzsteuerzwecke auf das Kalenderjahr zu beziehen. Bei der Prüfung des Überschreitens der 35 EUR-Grenze (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre: 50 EUR-Grenze) sind Geldgeschenke einzubeziehen.[3]

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