Zusammenfassung

 
Begriff

Handelsrechtlich ist die Firma der Name, unter dem die GmbH als Kaufmann im Geschäftsverkehr tätig ist. Unter ihrem Namen, der Firma, kann die GmbH klagen und verklagt werden. Somit ist die Kernfunktion der Firma die Namensfunktion. Die Firma muss das Unternehmen individualisieren und eindeutig von anderen am Markt tätigen Unternehmen abgrenzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 17 HGB und § 4 GmbHG.

1 Vorgaben aus dem Handelsrecht

Für die Firmenbildung der GmbH gelten grundsätzlich die allgemeinen Firmengrundsätze (§§ 1737 a HGB). Die wichtigsten sind:

Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenwahrheit:

Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). So darf etwa die GmbH nicht die Firmenendung "AG" verwenden.

Grundsatz der Firmenbeständigkeit: Im Geschäftsleben kommt es häufig vor, dass ein bestehendes Handelsgeschäft in die Rechtsform einer GmbH überführt wird. In diesem Fall darf die GmbH die Firma des bisherigen Unternehmens im Kern unverändert, eventuell mit einem Nachfolgezusatz, übernehmen. Sie muss aber in jedem Fall den GmbH-Zusatz in ihrer Firma führen.

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Firma:

Einerseits muss die Firma zur Kennzeichnung der GmbH geeignet sein, d. h. sie muss Kennzeichnungskraft besitzen und sie muss sich andererseits eindeutig von den Firmen anderer Unternehmen unterscheiden. Zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der GmbH als Handelsgesellschaft geeignet bedeutet, dass die Firma den Inhaber hinreichend individualisieren muss. Der vollständige bürgerliche Name des Kaufmanns bzw. des GmbH-Gesellschafters ist stets geeignet, ihn zu individualisieren. Auch ein Pseudonym kann Kennzeichnungskraft besitzen. Bei Sach- und Phantasiebezeichnungen können hingegen Probleme auftreten, insbesondere wenn die Firma sehr kurz ist. Die Firmierung unter A-GmbH genügt nicht. Schwierig wird es bei der Verwendung von sonstigen Zeichen in der Firmierung, z. B. bei Firmen, die aus Zahlen, Fragezeichen, Bildern oder ausländischen Schriftzeichen bestehen. Hier kommt es darauf an, ob das Ergebnis wie ein Name wirkt. Die Firma muss aussprechbar sein. Eine Firma, die aus einem Bild besteht oder die auf "?-!" lautet, ist dies beispielsweise nicht. Es fehlt daher an der Kennzeichnungskraft.

 
Achtung

Änderung der Firma bei Änderung des Unternehmensgegenstands notwendig

Ändert sich der ursprüngliche Unternehmensgegenstand der fortgeführten Firma wesentlich, bedarf dies einer Änderung der Firma. Dazu notwendig ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG). Gleiches gilt, wenn die bisherige Firma aufgegeben oder geändert wird.

Grundsatz der Firmenausschließlichkeit: Jede Firma muss individualisierbar sein und sich deutlich von allen in der gleichen Region tätigen Firmen unterscheiden. Die Eintragung im Handelsregister sichert die GmbH gegen spätere Eintragungen von verwechslungsfähigen Firmen.

2 Bildung der GmbH-Firma

Grundsätzlich sind alle Firmierungen zulässig, denen Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zukommt und die nicht über wesentliche Geschäftsverhältnisse irreführen. Generell sind die folgenden Firmierungen zulässig:

Sachfirma: Die Sachfirma ist stets dem in der Satzung enthaltenen Unternehmensgegenstand zu entlehnen. Bei der Sachfirma muss der wesentliche Gegenstand des Unternehmens erkennbar sein, jedoch werden hier keine strengen Anforderungen gestellt. Zulässig ist etwa die Firmierung "Freiburger Baugesellschaft mbH". Dagegen ist die reine Branchenbezeichnung "Bau-GmbH" unzulässig. Hier bedarf es grundsätzlich eines individualisierenden Zusatzes. Die Firma muss nicht in deutscher Sprache gefasst sein. Zur Individualisierung ist es ausreichend, dass das deutsche Publikum die Firma versteht, z. B. "Freiburger Construction GmbH"

 
Praxis-Tipp

Firma mit wohlklingenden Namen

In der Praxis werden gelegentlich Personen, etwa Bekannte, Freunde oder Familienangehörige mit wohlklingenden Namen gebeten, sich mit einem geringen Anteil, z. B. einem Prozent, an der GmbH zu beteiligen und sich damit einverstanden zu erklären, dass ihr Name in die Firma aufgenommen wird.

Fantasiefirma: Auch Fantasiefirmen sind zulässig, sie müssen nur hinreichend unterscheidungskräftig sein. Zulässig ist etwa die Firma "Dropix-GmbH" oder "Dabo-GmbH". Nicht zulässig kann - wie soeben erwähnt – dagegen eine aus Zahlen oder sonstigen nicht alphabetischen Zeichen gebildete Firma sein, jedenfalls, wenn diese nicht (eindeutig) aussprechbar ist.

Gemischte Firma: Bei der gemischten Firma ist es ausreichend, wenn eine der unterschiedlichen Firmierungen den gestellten Anforderungen genügt und außerdem die gewählte Verbindung im Geschäftsverkehr nicht irreführend ist. So ist die gemischte Firma "Walter-Bau-GmbH", "Max-Walter-Bau-GmbH" oder die Firmierung "Dabo-Vermögensverwaltungs-GmbH" zulässig.

Erforderlicher Rechtsformzusatz: Die Firma der GmbH muss deren Rechtsform und die damit im Zusammenhang stehende H...

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