Alle Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform automatisch IHK-zugehörig, wenn sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden und im Bezirk der IHK eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten.[1] Eine Ausnahme gilt für reine Handwerksbetriebe. Diese sind Mitglied der Handwerkskammer.

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, d. h. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

 
Wichtig

Gemischt-gewerbliche Betriebe Mitglied beider Kammern

Gemischt-gewerbliche Betriebe, d. h. Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglied bei der IHK und bei der Handwerkskammer.

 
Praxis-Tipp

Sondervorschriften zugunsten von Kleinbetrieben

Existenzgründer sollten darauf achten, dass sie Beitragsbescheide prüfen lassen, denn das IHKG enthält Sondervorschriften zugunsten von Kleinbetrieben:

Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag nach dem GewStG oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem EStG ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG).

Kammerzugehörigen sind, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten 5 Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das 3. und 4. Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG).

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Eine an der Eintragung im Handelsregister ausgerichtete Staffelung des Grundbeitrags ist rechtlich zulässig. Die IHK ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, einen speziellen Grundbeitrag für kammerzugehörige Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) zu schaffen.[2]

[1] VG Ansbach, Urteil v. 15.11.2017, AN 4 K 17.00581; OVG Münster, Beschluss v. 16.3.2017, 17 A 108/17.
[2] VG Hannover, Urteil v. 7.5.2013, 11 A 2436/11, rkr.

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