Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte zuständig sind (vgl. oben Tz. 2.2.). Ausstellungsbehörde ist
- ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Europäische Erbrechtsverordnung oder
- eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.
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