Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen (Art. 63 Europäische Erbrechtsverordnung).

Das Europäische Nachlasszeugnis dient beispielsweise dann zum Nachweis der Rechtsstellung eines Erben und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass, sowie der Zuweisung bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an ihn.

Es ist also eine Art "internationaler Erbschein", mit dem der Berechtigte, also z.B. der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer Ansprüche auch im Ausland geltend machen kann.

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