Die Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am oder nach dem 17.8.2015 versterben (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).

Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen der Art. 20 ff EuErbVO oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist (Art. 83 Abs. 2 EuErbVO).

Eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen der Art. 20 ff EuErbVO erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Behörde mit der Erbsache befasst ist, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist (Art. 83 Abs. 3 EuErbVO)

Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17.8.2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser hätte wählen können (s.o.), gilt dieses Recht als das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO).

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